Wochenblatt-Leser Leon P. fragt: Kann ich im Herbst zu allen Getreideaussaaten Rindermist ausbringen? Welche Menge wäre alle drei Jahre angebracht? Welchen Düngerwert hat Mist oder alternativ gepresstes Gärsubstrat? Ist es richtig, im Folgejahr 25 %, im weiteren Jahr 10 % anzurechnen? Muss ich die Düngeraufnahme melden? Brauche ich eine Analyse?
Lukas Otten, Düngung und Pflanzenernährung, Landwirtschaftskammer NRW, antwortet: Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost/Champost stellen düngerechtlich einen Sonderfall dar. Unabhängig von Kultur oder Herbstdüngebedarf darf – außer in der Sperrfrist – entsprechender Festmist im Herbst ausgebracht werden und gilt als vorgezogene Düngung.
Die Sperrfristen für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost umfassen den Zeitraum vom 1. Dezember bis 15. Januar auf nicht nitratbelasteten Flächen und vom 1. November bis 31. Januar auf nitratbelasteten Flächen. Die Düngung wird dann der ersten Hauptkultur im nächsten Jahr zugeordnet. Das heißt zum Beispiel, dass 25 % des Gesamt-N-Gehalts des im Herbst 2023 vor der Winterweizenaussaat aufgebrachten Rindermistes im Jahr 2023 bei der Düngebedarfsermittlung (DBE) zu Winterweizen 2024 zu berücksichtigen sind. Die vorgeschriebene 10%ige N-Nachlieferung aus dem organischen Dünger bezogen auf den organischen Gesamtgehalt ist bei der DBE des folgenden Anbaujahres 2025 anzurechnen. Ebenfalls ist die betriebsindividuelle Norg-Obergrenze bzw. auf nitratbelasteten Flächen die schlagbezogene Norg-Obergrenze von 170 kg/ha zu beachten. Wichtig ist, die DBE für N und P2O5 vor der Aufbringung des Mistes zu erstellen.
Aufnahme von Wirtschaftsdünger melden
Als Empfänger von Wirtschaftsdünger sind Sie verpflichtet, die Aufnahme zu melden. Die Informationen der Lieferung sind bis einen Monat nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres an das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW zu übermitteln.
Am Beispiel von Rindermist (23 % TS) sind pro Tonne 5,6 kg Gesamt-N (davon mindestens 25 % als pflanzenverfügbares N anzurechnen), 2,9 kg P2O5, 9,6 kg K2O und 1,7 kg MgO als Richtwert anzunehmen. Die verpflichtende Analyse von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln auf nitratbelasteten Flächen gilt gemäß Landesdüngeverordnung NRW nicht für Festmist von Huf- oder Klauentieren. Sie gilt aber für Kompost und Champost inklusive des NH4-Gehalts.
Das N-Nachlieferungsvermögen des Bodens erhöht sich durch eine regelmäßige Stallmistdüngung nachhaltig. So ist eine Stallmistgabe von etwa 15 bis 25 t/ha alle drei Jahre angebracht. Diese ist allerdings häufig durch den P2O5-Düngebedarf limitiert.
Mit Blick auf den aktuellen Düngermarkt lässt sich der reine Nährstoffwert von Stallmist berechnen. Nach den oben erwähnten Richtwerten ergibt sich beispielsweise für Rindermist ein Preis (reiner Nährstoffwert) von rund 19 €/t. Entsprechend der unterschiedlichen Nährstoffzusammensetzungen der verschiedenen Stallmistarten unterscheiden sich die Preise aber stark und sollten individuell berechnet werden. Das gilt insbesondere für Gärsubstrat bzw. gepresstes Gärsubstrat. Abgezogen werden müssen die im Vergleich zu Mineraldünger höheren Kosten für Transport und Ausbringung.
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(Folge 28-2023)