In diesem Fall würde sowohl gegen den Landwirt als auch gegen den Lohnunternehmer ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt werden. Der Bewirtschafter ist zwar für das, was auf den von ihm bewirtschafteten Flächen passiert, verantwortlich. Aber auch der Lohnunternehmer darf, unabhängig davon ob er beauftragt wurde oder nicht, nichts Verbotenes tun.
Der Flächenbewirtschafter muss auch mit einer CC-Prämienkürzung rechnen. Bewirtschaftet der Lohnunternehmer nebenbei noch einen Betrieb, kann es sein, dass er ebenfalls eine CC-Prämienkürzung bekommt.
Grundsätzlich gilt, dass der Lohnunternehmer für Tätigkeiten, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen, dann verantwortlich gemacht werden kann, wenn er wissen muss, dass sein Verhalten verboten ist. Dies kann auch zutreffen, wenn er zum Beispiel Gülle in Mengen ausbringt, die den Düngebedarf weit überschreiten oder die zulässige Düngermenge im Herbst überschreitet.
Nicht verantwortlich ist der Lohnunternehmer, wenn er nicht abschätzen kann, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Landwirt ihm keinen Auftrag zur Gülleeinarbeitung auf einer unbestellten Fläche gibt und die Einarbeitung dann nicht selbst durchführt. In diesem Fall haftet nur der Landwirt.
(Folge 6-2018)