Auf den Lieferscheinen sind sogenannte „Mestcodes“ vermerkt. Sie geben die Art des gelieferten Düngers an. Bei dem Code „50“ handelt es sich um Mastschweinegülle, der Code „46“ beschreibt Sauengülle und der Code „116“ umfasst die sogenannten „sonstigen Dünger“. Diese Codierungen sind relativ einfach einsehbar auf der Internetseite der zuständigen niederländischen Behörde. Sie befinden sich in den Tabellen Mesttabel 5 und Mesttabel 5 a.
Der Code 116 wird in den Niederlanden verwendet, um sämtliche Einsatzstoffe für Biogasanlagen abzudecken. Somit handelt es sich bei dem gelieferten Material mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Gärrest aus einer Biogasanlage.
Der Mestcode 116 sagt nichts über die Inputstoffe der Biogasanlage aus. Daher ist nicht klar, ob es sich um reinen Wirtschaftsdünger oder um Bioabfall handelt. Nach Auskunft des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) gelten die unbekannten Mischungen als Bioabfall mit Anteilen von Wirtschaftsdüngern. Damit unterliegen Anwendung und Lagerung sowohl der Bioabfallverordnung (BioAbfV) sowie der Düngeverordnung und den Meldeverordnungen (DüV, WDüngV und WDüngNachwV). Bioabfälle unterliegen einer Melde- und Lieferscheinverpflichtung gegenüber der zuständigen Unteren Abfallbehörde des Kreises.
Für die Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen müssen nach der BioAbfV zum Beispiel die Schwermetallgehalte in dem Gärrest ausgewiesen sein sowie die Schwermetallgehalte im Boden der Ausbringflächen vorher untersucht werden.
Weitere Probleme ergeben sich, wenn Bioabfall in betriebseigenen Behältern oder auch Ställen gelagert werden soll. Dies ist in der Regel nicht erlaubt und bedarf einer vorherigen Abnahme durch die Abfallbehörde. Bei einer Vermischung von Bioabfall mit Wirtschaftsdüngern wird die gesamte Menge zu Bioabfall und unterliegt dann diesen höheren Anforderungen. Wenn man beispielsweise in einen Lagerbehälter mit 1000 m3 Gülle einen einzigen Lkw mit 30 m3 Bioabfall einleitet, entstehen daraus in der Summe 1030 m3 Bioabfall.
Auch ist unklar, ob das Material mit Schwermetallen oder Schadstoffen belastet ist. Dies kann unter Umständen zu Nutzungseinschränkungen der Flächen führen.
Um spätere Risiken auszuschließen, sollten Sie vorab mit dem Lieferanten schriftliche Vereinbarungen über die zu liefernden Düngerarten treffen. Nur so können Sie bei späteren Abweichungen auch gegen den Importeur vorgehen und diesen bei Regressforderungen zur Verantwortung ziehen.
In der niederländischen Presse gab es bereits Artikel über die illegale Entsorgung schädlicher Abfälle über Biogasanlagen.
Als Eigentümer bzw. Bewirtschafter der Flächen müssen Sie sich bei der Lagerung und Ausbringung an die gesetzlichen Regelungen halten.
www.rvo.nl
(Folge 12-2020)