In dem Erlass des MKULNV vom 19. März 2012 wird klargestellt, dass die Ausbringung von Gülle, Jauche, Gärresten, Geflügelkot und vergleichbaren Düngern mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff im Herbst zu Winterungen und Zwischenfrüchten nur bis zur Höhe des aktuellen N-Düngebedarfes zulässig ist. Es werden Kulturen genannt, bei denen im Herbst kein zusätzlicher N-Düngebedarf besteht. Dies ist der Fall bei Winterweizen nach Mais, Raps, Kartoffeln, Zuckerrüben, Gemüse und Leguminosen, bei Getreide nach Silomais sowie bei Zwischenfrüchten nach Mais oder Zuckerrüben. Hier dürfen die genannten Dünger im Herbst nicht ausgebracht werden. Bei anderen Kulturen kann eventuell ein herbstlicher N-Düngebedarf bestehen. Hier darf mit den genannten Düngern bis zur Höhe des N-Düngebedarfes mit Stickstoff gedüngt werden, jedoch höchstens 40 kg/ha Ammonium- bzw. 80 kg/ha Gesamt-N. Die Missachtung dieser Vorgaben stellt einen CC-Verstoß dar und führt zu einer Prämienkürzung.
In der Praxis wurde die durch den Erlass konkretisierte Vorgabe der Düngeverordnung mitunter so interpretiert, dass zu allen Winterungen und Zwischenfrüchten die 40/80-kg-N-Obergrenze gilt. Demgegenüber stehen jetzt weniger Flächen für die Gülleausbringung im Herbst zur Verfügung, das heißt es muss mehr Gülle bis zu den pflanzenbaulich sinnvollen Düngungsterminen im Frühjahr gelagert werden. Ob die Gülle im eigenen Betrieb gelagert wird oder ob freie Lagerkapazitäten in der Nachbarschaft genutzt werden, spielt keine Rolle.