Der Betrieb des Küchenherds unterliegt der bundesweit geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Die KÜO dient dem Brandschutz und der Sicherheit von Betreibern von Feuerungsanlagen. Sie regelt unter anderem die Verpflichtung für Eigentümer von Grundstücken und Räumen, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen von einem Schornsteinfegerbetrieb fristgerecht reinigen bzw. überprüfen zu lassen. Der zuständige Bezirksschornsteinfeger legt auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Feuerstättenschau die Kehr- und Überprüfungsfristen für den Küchenherd fest. Im Rahmen der KÜO wird ebenfalls die Anzahl der Kehrungen festgelegt. Dabei geht der Gesetzgeber von der „normalen“ Nutzung innerhalb der Heizperiode bzw. des Winterhalbjahrs aus. Nach der KÜO ist der Schornstein des Küchenherds zweimal im Jahr zu kehren; wird der Küchenherd täglich genutzt, sogar dreimal. Die Termine der Kehrung sind so zu legen, dass sie die heizfreie Zeit berücksichtigen.