Wochenblatt-Leser Albert V. in N. möchte gerne alte Eichenbretter in unserem Küchenofen verbrennen. Diese wurden als Buchtenabtrennungen 1963 in unserem Schweinestall verbaut, der seit etwa 40 Jahren nicht mehr genutzt wird. Bestehen gesundheitliche Bedenken?
Andreas Göke, Technischer Innungswart der Schornsteinfeger-Innung für den Regierungsbezirk Münster, gibt Auskunft: Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen in Feuerstätten für feste Brennstoffe, wie Ihrem Küchenofen, nur Brennstoffe verbrannt werden, die im § 3 Abs. 1 Nr. 4 – 5, 1. Bundesimmissionsschutzverordnung genannt sind. Die Angaben dort decken sich mit den Vorgaben der Hersteller von Feuerstätten für feste Brennstoffe. Zugelassen sind demnach naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln (Reisig und Zapfen), naturbelassenes nicht stückiges Holz (Sägemehl, Späne, Schleifstaub, Rinde).
Nur naturbelassenes Holz verfeuern
Naturbelassenes Holz ist Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde.
In häuslichen Feuerstätten darf kein gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste wie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz verheizt werden.
Entsorgung über den Wertstoffhof
Da es sich bei den Eichenbrettern aus den Schweinebuchten um kontaminiertes Holz handelt bzw. nicht mehr nachzuvollziehen ist, ob Holzschutzmittel oder Ähnliches verwendet wurde, raten wir als Schornsteinfegerhandwerk dringend davon ab, diese Bretter zu verbrennen. Eine Entsorgung sollte über den Wertstoffhof erfolgen.
(Folge 15-2022)