Wenn Sie auf betäubungsmittelhaltige Arzneimittel angewiesen sind, dürfen Sie diese grundsätzlich auf Auslandsreisen mitnehmen. Sie müssen aber einige Regeln beachten und Vorkehrungen treffen. Die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erklärt: „Betäubungsmittel, die nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung von einem Arzt verschreiben wurden, können in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als persönlicher Reisebedarf für 30 Tage mitgeführt werden“. Bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ist dazu eine Bescheinigung des Arztes erforderlich, möglichst in englischer Sprache. Diese Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Abkommens muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden. In NRW sind dafür die Unteren Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Eine Liste mit Adressen dieser Behörden sind im Internet zu finden unter www.lzg.nrw.de. Zu den Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens zählen zahlreiche europäische Staaten, darunter auch Ihr Reiseziel Spanien.
Bei Reisen in andere Länder empfiehlt die Bundesopiumstelle, sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung gemäß dem „Leitfaden für Reisende“ des „International Narcotics Control Board“ (INCB) ausstellen zu lassen. Die Bescheinigung muss Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Dauer der Reise enthalten. Sie ist ebenfalls von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen.
Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge ein oder verbieten die Mitnahme von Betäubungsmitteln sogar. Deshalb sollten sich Reisende schon während der Reisevorbereitung bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland nach geltenden rechtlichen Bestimmungen erkundigen. Formulare sowie weitere Informationen sind im Internet unter www.bfarm.de/reisen zu finden.