Die Alterskasse erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Kuren), um den Auswirkungen einer Krankheit auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden oder um dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit zu verhindern.
Daneben müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte diese bereits dann erfüllt, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge an die Alterskasse gezahlt haben. Diese Bedingung hat Ihre Ehefrau erfüllt.
Grundsätzlich wird zwischen Vorsorgekuren und Rehabilitationsmaßnahmen unterschieden. Daneben besteht unter Umständen auch ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse.
Ihre Frau sollte sich direkt mit der Alterskasse in Verbindung setzen und die Frage klären, ob sie aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen Anspruch auf eine weitere Kur hat. Daneben sollte sie auch ein Gespräch mit ihrem Hausarzt führen.