Betreuer für behinderten Sohn?

Unser behinderter Sohn ist 42 und wohnt in einer Einrichtung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL). Zurzeit zahlen wir für ihn 57,94 € an den LWL. Müssen wir ihn bald mehr unterstützen nach dem neuen Teilhabegesetz? Um die Formalitäten bewältigen zu können, überlegen wir, den Sohn kurzfristig in die gesetzliche Betreuung zu geben. Macht das Sinn?

Eltern sind auch ihren volljährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft nicht selbst bestreiten können. Eine feste Höhe oder Grenze des zu leistenden Unterhaltes gibt es dabei nicht, sondern er hängt von der Bedürftigkeit des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern ab.

Eine Sonderregelung für Unterhaltspflichtige von volljährigen Behinderten und Pflegebedürftigen sieht das Sozialgesetzbuch (SGB XII) vor: Der Unterhaltsanspruch dieser Personen geht nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze auf den Sozialhilfeträger (hier LWL) über. Das ist zurzeit ein Unterhaltsanspruch von 32,75 €/Monat und ein weiterer Anspruch für Leistungen der Hilfe zum...