Eltern sind auch ihren volljährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft nicht selbst bestreiten können. Eine feste Höhe oder Grenze des zu leistenden Unterhaltes gibt es dabei nicht, sondern er hängt von der Bedürftigkeit des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern ab.
Eine Sonderregelung für Unterhaltspflichtige von volljährigen Behinderten und Pflegebedürftigen sieht das Sozialgesetzbuch (SGB XII) vor: Der Unterhaltsanspruch dieser Personen geht nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze auf den Sozialhilfeträger (hier LWL) über. Das ist zurzeit ein Unterhaltsanspruch von 32,75 €/Monat und ein weiterer Anspruch für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Miete, Regelsatz usw.) von 25,19 €/Monat. Zusammen können Eltern somit maximal zu einem Unterhaltsbeitrag von 57,94 €/Monat herangezogen werden – das ist bei Ihnen der Fall.
Die Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz, um den sich das Kindergeld verändert; insofern können die Beträge auch zukünftig im überschaubaren Rahmen steigen. Die Regelungen zur Teilhabe behinderter Menschen werden nach und nach modernisiert. Hierzu hat der Gesetzgeber das Bundesteilhabegesetz beschlossen. Die Betroffenen können zukünftig mehr von ihrem eigenen Vermögen und Einkommen behalten.
Was den Beitrag der Eltern für ihre volljährigen Kinder zu den Leistungen der Eingliederungshilfe angeht, sind die alten Regelungen in das neue Leistungsrecht übertragen worden, sodass hier keine Änderungen zu erwarten sind.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine (vorübergehende) gesetzliche Betreuung wieder aufgehoben werden? Grundsätzlich wird eine Betreuung zunächst vorläufig (ein halbes Jahr) festgesetzt. Nach dieser Zeit wird überprüft, ob eine dauerhafte Betreuung erforderlich ist. Ist der Grund für eine Betreuung weggefallen, hebt das Gericht die Betreuung auf, wenn ein Antrag gestellt wurde.
Die Betreuung darf außerdem Aufgabenkreise nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann. Im Umkehrschluss ist es also so, dass der an den Betreuer übergegangene Aufgabenkreis auch eine einzige oder nur wenige einzelne Angelegenheiten umfassen kann. Insofern ist es denkbar, dass die Betreuung von vornherein nur auf bestimmte Sachverhalte eingeschränkt wird und nach deren Erledigung endet.
(Folge 36-2019)