Auf Flächen, die als Spielplätze deklariert sind, dürfen keine Herbizide eingesetzt werden. Denn Spielplätze gehören nach § 17 des Pflanzenschutzgesetzes zu den Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Auf derartigen Flächen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die speziell für diesen Einsatzbereich durch das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) zugelassen oder genehmigt sind. Bisher gibt es dafür zwar keine Zulassungen, jedoch eine Liste des BVL mit genehmigten Pflanzenschutzmitteln. Diese Liste ist veröffentlicht unter http://www.bvl.bund.de –> Zulassung von Pflanzenschutzmitteln –> zugelassene Pflanzenschutzmittel –> Genehmigungen für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. In dieser Liste sind die betroffenen Flächen in Kategorien eingeteilt. Spielplätze sind die Kategorie 8. In der Liste befindet sich mit Stand vom 23. Juni 2014 kein genehmigtes Präparat für diese Kategorie.
Wer Pflanzenschutzmittel beruflich anwendet, muss sachkundig sein. Das heißt, er muss eine entsprechende gärtnerische oder landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen oder eine Sachkundeprüfung bestanden haben. Ein darüber hinausgehender bundeseinheitlicher Sachkundenachweis in Form einer Ausweiskarte ist erst ab dem 26. November 2015 erforderlich.
Wenn ein Herbizid gegen einkeimblättrige Unkräuter zur Anwendung auf Spielplätzen (Kategorie 8, siehe oben) in der Liste des BVL enthalten wäre, dann müssten die Bedingungen eingehalten werden, die in dieser Liste für dieses Präparat als zusätzliche Anwendungsbestimmungen und gegebenenfalls Auflagen aufgeführt sind.
Eine weitere behördliche Genehmigung ist in diesem Falle nicht erforderlich.