Grundsätzlich gilt in Deutschland die Wettbewerbsfreiheit. Jeder Händler kann eigenverantwortlich seine Preise festlegen. Wenn ein Mitbewerber Produkte nur günstiger verkauft, selbst aber noch einen Gewinn macht, also die Ware teurer verkauft als er sie einkauft, ist das seine unternehmerische Entscheidung und nicht zu beanstanden.
Gerade Schnäppchenmärkte, die Restposten und Überproduktionen oft in großen Mengen aufkaufen, sind häufig in der Lage, Produkte sehr günstig anzubieten und trotzdem eine gewisse Gewinnmarge zu erzielen.
Die Sachlage sieht anders aus, wenn ein Mitbewerber Produkte unter dem Einkaufspreis in der festen Absicht anbietet, einen Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Es reicht also nicht aus, wenn Produkte nur unter dem Einkaufspreis angeboten werden. Wenn der Verkauf unter Einkaufspreis sich betriebswirtschaftlich rechnet, also sogenannte Lockangebote vorliegen, weil hierdurch Kunden angelockt werden, die für weiteren Umsatz sorgen, liegt in der Regel eine zulässige Verkaufsförderungsmaßnahme vor.
Unzulässig ist ein solches Vorgehen aber dann, wenn tatsächlich "Kampfpreise" unter dem Einkaufswert vorliegen, die dem Anbieter unterm Strich selbst Verluste zuführen und nur dem Zweck dienen, einen Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Allerdings dürfte dies im Einzelfall schwer nachweisbar sein.