Nach der Fahrpersonalverordnung sind Landwirtschaftsunternehmen im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von 100 km (Luftlinie) um den Betriebssitz von den Lenk- und Ruhezeiten und von der Pflicht zum Betrieb eines Kontrollgerätes ausgenommen. Dabei spielt die Größe des Fahrzeugs keine Rolle und so fallen auch Lkw im landwirtschaftlichen Betrieb unter diese Befreiung.
Bei einem Gewerbebetrieb ist Folgendes zu beachten (nach Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Herausgeber BMVI/BAG):
- Fahrzeuge bis 2,8 t zulässige Höchstmasse (zHM): keine Regelungen im Fahrpersonalrecht. Arbeitszeitgesetz beachten.
- Fahrzeuge über 2,8 t zHM: Wer ausschließlich ein Fahrzeug mit einer zHM von mehr als 2,8 t bis einschließlich 3,5 t lenkt, hat Nachweise des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage auf dem Fahrzeug mitzuführen. Handschriftliche Aufzeichnungen oder andere Nachweise sind erforderlich.
- Fahrzeuge mit Anhänger über mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t zHM: Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Ein Kontrollgerät muss nicht vorhanden sein, ist es vorhanden, muss es genutzt werden. Mindestens jedoch handschriftliche Aufzeichnungen. Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkupplung löst keine Verpflichtung aus, die zulässigen Höchstmassen sind maßgebend.
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit mehr als 3,5 t zHM zur Güterbeförderung benötigen ein Kontrollgerät und die Lenk- und Ruhezeiten sind einzuhalten (Fahrerkarte etc.).
(Folge 2-2019)