Besser keine abgelaufene Ware anbieten

Seit einigen Jahren betreiben wir eine Bowlingbahn, wo Speisen und Getränke ausgegeben werden. Als speziellen Fall möchte ich Kaffeesahne, ein Plätzchen zum Kaffee oder Majo bzw. Ketchup als abgepackte Ware nennen. Darf ich diese nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums noch verkaufen?

Grundsätzlich gilt: Sie sind als Verkäufer verpflichtet, sichere Lebensmittel in den Verkehr zu bringen und damit in der Produkt­haftung. Die rechtliche Grundlage dafür bilden die europäische Lebensmittel-Basisverordnung 178 aus dem Jahr 2002 sowie das deutsche Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) aus dem Jahr 2005.
Bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) garantiert auch der Hersteller, bei entsprechender Lagerung, die physiologische und sensorische Qualität des Produktes wie Geschmack, Farbe, Konsistenz etc....