Grundsätzlich gilt: Sie sind als Verkäufer verpflichtet, sichere Lebensmittel in den Verkehr zu bringen und damit in der Produkthaftung. Die rechtliche Grundlage dafür bilden die europäische Lebensmittel-Basisverordnung 178 aus dem Jahr 2002 sowie das deutsche Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) aus dem Jahr 2005.
Bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) garantiert auch der Hersteller, bei entsprechender Lagerung, die physiologische und sensorische Qualität des Produktes wie Geschmack, Farbe, Konsistenz etc. Nach Ablauf des MHD endet die Produkthaftung des Herstellers. Der Verkäufer der abgelaufenen Ware, in diesem Fall Sie, haftet dann alleine für das Produkt.
Grundsätzlich ist es nicht verboten, Lebensmittel nach Ablauf des MHD bei entsprechender Lagerung und sensorischer Prüfung in den Verkehr zu bringen. Der Kunde muss aber eindeutig darauf hingewiesen werden laut § 11 Abs.2 Nr.2 LFGB.
Besonders Mayonnaise und Kaffeesahne zählen zu den problematischeren Lebensmitteln. Die Beratung der Landwirtschaftskammer empfiehlt Lebensmittel verarbeitenden und gastronomischen Betrieben, abgelaufene Produkte nicht mehr abzugeben. Da Kunden und Gäste einwandfreie, frische Ware erwarten, könnte die Abgabe von abgelaufenen Produkten zu einem negativen Image führen. Zudem haben die Kunden das Recht, abgelaufene Ware zurückzugeben und Ersatz dafür zu fordern.
Um die MHD-Problematik zu vermeiden, aber auch allein schon aus Kostengründen, sollten Sie bei der Warenbeschaffung darauf achten, dass die eingekauften Produktmengen, ihrem betriebsindividuellen Warenumschlag entsprechen.
Zur Klärung weiterer betriebsspezifischer Details empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit der Spezialberatung Landservice bei Ihrer Kreisstelle der Landwirtschaftskammer vor Ort aufzunehmen.