Gemüsebau

Absenkung der Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat – Auswirkungen auf Tiefkühlkost und Konserven

Pflanzenschutz-Spezial Nr. 7 vom 10.03.2023

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat in seiner Fachmeldung vom 03.03.2023 mitgeteilt, dass mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/698 die Genehmigung für den Wirkstoff Bifenazat auf EU-Ebene erneuert wurde. Dabei wurde die Anwendung von Bifenazathaltigen Pflanzenschuttmitteln auf nicht genießbare Kulturen im Gewächshaus beschränkt. Für Bifenazat-haltige Pflanzenschutzmittel, die zur Anwendung auf für den menschlichen Verzehr bestimmten Kulturen zugelassen waren, endet die Abverkaufs- und Aufbrauchfrist am 31. Dezember 2023. In Deutschland betrifft dies das Pflanzenschutzmittel Floramite SC (Zulassungsnummer 006823-00). Hierüber hat das BVL in einer Fachmeldung vom 30. Juni 2022 informiert.
Im nächsten Schritt sollen die Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Bifenazat in allen Erzeugnissen auf die Bestimmungsgrenze abgesenkt werden. Die Europäische Kommission plant die Abstimmung über eine solche Verordnung im September 2023. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (erwartet im Januar/Februar 2024) ist eine Übergangsfrist von 3 Monaten vorgesehen.
Die neuen Rückstandshöchstgehalte gelten danach auch für Ware, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung auf dem Markt befand, mit folgenden Auswirkungen für die behandelte Ware:

  • Frische Ware kann normal abverkauft werden.
  • Bei Tiefkühlkost und Konserven kann es nach Ablauf der Übergangsfrist zu RHG-Überschreitungen kommen.

Aus diesem Grund wird empfohlen, mit Bifenazathaltigen Pflanzenschutzmitteln behandeltes Erntegut nicht für die Verarbeitung zu Konserven und Tiefkühlkost zu verwenden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum April 2024 überschreitet.


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