Erweiterter Ultraschall für Schwangere

Seit dem 1. Juli 2013 haben Schwangere, die gesetzlich krankenversichert sind, einen Anspruch auf eine erweiterte Basis-Ultraschall­untersuchung.

Wie bisher können Frauen während der Schwangerschaft drei Basis-Ultraschalluntersuchungen wahrnehmen.

Die erste Untersuchung erfolgt in der 9. bis 12. Schwangerschaftswoche, die zweite in der 19. bis 22. Woche und die dritte in der 29. bis 32. Woche.

Neu ist, dass die Frauen bei der zweiten Ultraschalluntersuchung zwischen einer Basis-Untersuchung und einer erweiterten Basis-Untersuchung wählen können. Bei der Basis-Ultraschalluntersuchung werden die Größe von Kopf und Bauch des Kindes und die Länge des Oberschenkelknochens gemessen. Zudem beurteilt der Gynäkologe die Lage der Plazenta.

Bei der erweiterten Basis-Ultraschalluntersuchung wird das Ungeborene noch umfassender auf Fehlbildungen hin untersucht. Ein Merkblatt, das der gemeinsame Bundesausschuss herausgegeben hat, führt folgende Untersuchungen auf, die über die Basis-Untersuchung hinausgehen:

  • Sind Kopf und Hirnkammern normal geformt? Ist das Kleinhirn sichtbar?
  • Sind Hals und Rücken gut entwickelt?
  • Wie ist das Größenverhältnis von Herz und Brustkorb? Ist das Herz auf der linken Seite sichtbar? Schlägt das Herz rhythmisch? Sind die vier Kammern des Herzens ausgebildet?
  • Ist die vordere Bauchwand geschlossen? Sind Magen und Harnblase zu sehen?


In der Regel führt der behandelnde Gynäkologe den erweiterten Ultraschall durch, sofern er eine entsprechende Wissensprüfung absolviert hat. Ist das nicht der Fall, ist eine Überweisung an eine andere Frauenarztpraxis nötig.

Grundsätzlich tragen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die erweiterte Ultraschalluntersuchung. Derzeit können die Gynäkologen diese Untersuchung aber noch nicht direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Deshalb werden sie den Schwangeren eine Rechnung über die Beratung und Durchführung der Untersuchung ausstellen. Diese müssen die Frauen zunächst bezahlen. Sie sollten die Rechnung aber anschließend sofort bei der Krankenkasse einreichen, rät der Berufsverband der Frauenärzte.

Voraussichtlich werden die Krankenkassen ab 2014 die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Leistungen direkt abgerechnet werden können, ohne dass die Schwangere in Vorleistung treten muss.