Wochenblatt-Leser Paul A. in N. hat 2007 nach dem Sturm Kyrill Waldflächen ohne Genehmigung in Grünland umgewandelt. Jetzt fordert das Forstamt einen Ausgleich. Gibt es eine Verjährung? Wenn er einen Ausgleich machen muss, zählt dann der Ausgleich von damals, 1 : 1,2, oder der heutige 1 : 2?
Yuri Kranz, Wald und Holz NRW, informiert: Das Forstamt kann auch nach vielen Jahren noch eine Wiederaufforstungsanordnung in solchen Fällen erlassen. Es gibt für die Eingriffsbefugnisse der Ordnungsbehörden keine Verjährung und keine Verwirkung. Dies ist vielfach durch die Gerichte entschieden worden.
Gegenwärtige Quote gilt
Für die Ausgleichsquote werden die gegenwärtigen Verhältnisse herangezogen. Diese ermittelt das Forstamt nach den standörtlichen Gegebenheiten.
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(Folge 51/52-2023)