Wochenblatt-Leser Lothar K. fragt: Ich habe zwei Waldparzellen gekauft, die in Eigenjagdbezirken liegen. Die Pachtverträge kenne ich nicht. Darf ich Einblick in den Jagdpachtvertrag nehmen und habe ich Einfluss auf den Pachtzins?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Hintergrund: Damit die Jagd in arrondierten und gut zu bejagenden Jagdbezirken erfolgen kann, müssen häufig Flächen von Grundstückseigentümern an Eigenjagdbezirke angegliedert werden. In NRW erfolgen diese Abrundungen durch behördliche Verfügungen, die man Abrundungs- bzw. Angliederungsbescheid nennt. Häufig muss auch an den Jagdgrenzen abgerundet werden, um die Reviergrenzen nach den jagdlichen Erfordernissen herzustellen.
Pachtzins: Für die angegliederten Flächen steht Ihnen ein gesetzlich garantierter Entschädigungsanspruch gemäß § 5 II Landesjagdgesetz NRW zu, der sich gegen den Eigenjagdbesitzer richtet. Der Entschädigungsanspruch entspricht in der Höhe dem Jagdgeld, welches in der angrenzenden Jagdgenossenschaft gezahlt wird. Grenzen mehrere Jagdgenossenschaften an den Eigenjagdbezirk, so ist aus den unterschiedlichen Jagdgeldhöhen ein Durchschnittswert zu ermitteln. Die Orientierung an dem Jagdgeld der Jagdgenossenschaft/en ist der Mindestanspruch, der Ihnen zusteht. Erzielt der Eigenjagdbesitzer einen höheren Pachtzins als im Jagdgenossenschaftsbezirk, so steht Ihnen anteilig auch eine hierzu entsprechende höhere Entschädigung zu.
Jagdgenossenschaft: Teilweise haben es die Jagdgenossenschaften übernommen, diese Entschädigungsansprüche gegenüber den Eigenjagdbesitzern geltend zu machen und zahlen dann an die angegliederten Grundstückseigentümer einen Jagdgeldanteil – so als seien diese mit den angegliederten Flächen Jagdgenossen.
Herausgabe von Unterlagen
Pachtvertrag: Der Verkäufer der Waldparzellen schuldet Ihnen zunächst die Herausgabe von etwaig bei ihm noch vorhandenen Unterlagen zu den Angliederungen. Ihnen steht zudem auch ein Auskunftsanspruch gegen den Eigenjagdbesitzer zu, damit Sie bemessen können, wie hoch der Anspruch ausfällt.
Ein weitergehendes Einsichtsrecht in den Jagdpachtvertrag sehen wir eher kritisch, da Sie an dem Vertrag nicht unmittelbar beteiligt sind.
Zertifizierung: Sind Ihre Flächen forstlich zertifiziert, haben sie gegebenenfalls ein anerkennenswertes Einsichtsinteresse, um den Nachweis führen zu können, dass auch die vertraglichen Regelungen zur Bejagung der Forstflächen den Zertifizierungsanforderungen genügen.
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(Folge 40-2023)