Wochenblatt-Leserin Ruth E. fragt: Angeblich ist es der Berufsgenossenschaft (BG) rechtlich verboten, die Regresszahlungen den einzelnen Risikogruppen zuzuschreiben. Warum? Wie hoch waren die Regresszahlungen im Pferdebereich in den vergangenen fünf Jahren? Wie hoch waren die Aufwendungen der BG in diesem Bereich?
Marc Wiens, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), antwortet: Wer verbietet rechtlich der BG, die Regresszahlungen den einzelnen Risikogruppen zuzuschreiben? Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Kontenrahmen für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Anlage 2 der SRVwV) zu beachten. Nach diesem Kontenrahmen sind Regresseinnahmen (Einnahmen aus Ersatzansprüchen) in der Kontenklasse 3 und dort in der Kontengruppe 35 zu buchen. Tatsächlich halten wir diese Zuordnung zudem für sachgerecht.
Wie hoch waren die Regresszahlungen im Pferdebereich in den letzten fünf einzelnen Jahren?
Eine Zuordnung von Regresszahlungen zu den insgesamt 16 Risikogruppen ist weder rechtlich vorgeschrieben noch sachlich geboten, noch wird sie zur Beitragskalkulation benötigt. Eine Zuordnung erfolgt daher nicht. Die gewünschten Daten sind nicht vorhanden. Die Regresseinnahmen aus zu entschädigenden Unfällen aus der Pferdehaltung haben nach Einschätzung der mit dieser Sachbearbeitung betrauten Mitarbeitenden keine auffällige Bedeutung.
Wie hoch waren die Aufwendungen der BG in diesem Bereich? Die Pferdehaltung ist im Rahmen des Risikobeitrages eine eigene Risikogruppe, das heißt, die Risikobeiträge müssen die dieser Risikogruppe zugeordneten Aufwendungen decken (vgl. § 55 Abs. 1 Satzung SVLFG). Bei der letzten Beitragshebung (2023 für 2022) beliefen sich Aufwendungen und Beiträge auf 46,283 Mio. €.
Lesen Sie mehr:
(Folge 48-2023)