Wochenblatt-Leser Andreas E. fragt: Bei uns läuft bis zum Frühjahr ein Flurbereinigungsverfahren. Dabei soll ich eine Fläche erhalten, die jetzt überplant wurde. Es erfolgte eine Unterschutzstellung der Natur. Unter diesen Voraussetzungen möchte ich diese Fläche doch nicht nehmen. Kann ich noch etwas ändern?
Thomas Hemmelgarn, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: In einem Flurbereinigungsverfahren ist jeder Teilnehmer der Flurbereinigung für seine Grundstücke, unter Berücksichtigung etwaig vorgenommener Abzüge, mit Land von gleichem Wert abzufinden. Wie die Wertermittlung zu erfolgen hat, ist im Einzelnen im Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) geregelt. Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den diese Grundstücke bei üblicher, ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Betriebsstandort oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Die Wertermittlung selbst wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen.
Stichtag wird zugrunde gelegt
Die so ermittelten Werte sind anschließend bei der Bemessung der Landabfindung zugrunde zu legen. Hierbei sieht das Flurbereinigungsgesetz allerdings eine Stichtagsregelung vor, nach der entweder der in der Ausführungsanordnung festgesetzte Zeitpunkt oder – welches der Regelfall ist – der Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung maßgeblich ist. Der jeweilige Stichtag ist im Wertermittlungsverfahren zugrunde zu legen; Änderungen der Wertverhältnisse, die nach dem maßgeblichen Stichtag eintreten, bleiben dann unberücksichtigt. Dieses betrifft dann auch etwaige nachträgliche natur- bzw. landschaftsschutzrechtliche Unterschutzstellungen. Dabei entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass diese Stichtagsregelung unter anderem auch mit der im Grundgesetz in Artikel 14 gewährten Eigentumsgarantie vereinbar ist.
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(Folge 12-2024)