Wochenblatt-Leserin Anna T. fragt: Wegen einer komplizierten Streitigkeit habe ich ein Mandat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Nun ist er plötzlich verstorben. Tritt nun ein anderer Anwalt der Kanzlei automatisch an seine Position oder kann und sollte ich mir einen anderen Fachanwalt für Verkehrsrecht suchen?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie nur dem verstorbenen Anwalt individuell das Mandat erteilt haben oder aber mehreren Anwälten. Oft ist nämlich Letzteres der Fall, wenn mehrere Anwälte in einer Kanzlei gemeinschaftlich den Beruf ausüben. Sie können das ganz einfach ermitteln, indem Sie sich die Vollmacht gründlich durchlesen.
Haben Sie mehreren Anwälten das Mandat erteilt, dann spielt der Tod des einen beauftragten Anwalts zunächst einmal keine Rolle. Es bedarf dann einer Absprache mit der beauftragten Kanzlei, welcher der dort tätigen Anwälte das Mandat fortführt.
Kündigung jederzeit möglich
Da Sie aber genau diesen einen Anwalt beauftragen wollten, weil er ein Fachanwalt für Verkehrsrecht war und weil Sie ihm besondere Kompetenz zutrauten, kann es gut sein, dass Sie mit einem anderen Anwalt aus der Kanzlei das Mandat nicht fortführen möchten. Dann sollten Sie das Mandat kündigen. Eine Kündigung ist für beide Seiten eines Anwaltsvertrages jederzeit möglich, das ergibt sich aus § 627 BGB. Der Anwalt seinerseits darf aber nicht „zur Unzeit“ kündigen, ansonsten macht er sich schadenersatzpflichtig, das ergibt sich aus § 627 Abs. 2 BGB. „Zur Unzeit“ bedeutet, dass der Auftraggeber noch in der Lage sein muss, sich die notwendige anwaltliche Dienstleistung rechtzeitig zu beschaffen. Deshalb wäre es eine Kündigung zur Unzeit, wenn der Anwalt das Mandat beispielsweise kurz vor Ablauf einer Klage- oder Rechtsmittelfrist kündigt, sodass der Mandant schwerlich rechtzeitig Ersatz finden kann. Aber noch einmal: Sie Ihrerseits können das Mandat jederzeit beenden.
Sollte es so gewesen sein, dass Sie tatsächlich nur diesen einen, verstorbenen Anwalt beauftragt hatten, so ist das Dienstverhältnis mit seinem Tod beendet worden. Das ergibt sich aus § 613 BGB. Dann müssen Sie sich einen neuen Anwalt suchen.
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(Folge 4-2024)