Wochenblatt-Leser Frederik K. in T. fragt: Unser Nachbar bekommt einen Breitbandanschluss. Wir sollen zustimmen, dass die Zuleitung über unsere Fläche verlegt wird. Der Nachbar hat ein vertragliches Wege- und Leitungsrecht für Telefon, Strom und Wasser eingetragen. Da Telefon und Breitband von verschiedenen Anbietern gestellt werden, wäre der Telefonanschluss gegeben. Müssen wir das zusätzliche Leitungsrecht dulden?
Thomas Hemmelgarn, Rechtsanwalt, WLV, gibt eine Stellungnahme: Für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt sind die Regelungen des § 134 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einschlägig. Danach kann der Eigentümer eines Grundstückes die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen nicht verbieten.
Telekommunikationsgesetz
Dieses gilt unter anderem dann, wenn auf dem Grundstück bereits eine durch ein Recht gesicherte Leitung für den Betrieb einer Telekommunikationsleitung genutzt wird und durch eine weitere Leitung die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird.
Diese Voraussetzungen scheinen nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gegeben zu sein, da danach zugunsten Ihres Nachbarn u. a. bereits ein vertragliches Leitungsrecht für Telefonleitungen auf Ihrem Grundstück eingetragen ist. Sofern mit der Errichtung, Wartung und Reparatur der Telekommunikationsleitung eine Benutzung Ihres Grundstückes über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird, können Sie hierzu von dem Betreiber der Telekommunikationsleitung bzw. dem Eigentümer des Leitungsnetzes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
Ausgleich bei erweiterter Nutzung
Nur für den Fall, dass bislang noch keine Leitungswege vorhanden gewesen waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten, kann für die erweiterte Nutzung zusätzlich ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden. Die letztgenannten Voraussetzungen liegen jedoch in Ihrem Fall nicht vor.
Verursacher muss Schäden beseitigen
Etwaig mit der Ausübung der vorgenannten Rechte einhergehende Beschädigungen des Grundstücks oder Grundstückszubehörs sind aber immer durch den Betreiber oder Eigentümer des Leitungsnetzes auf dessen Kosten zu beseitigen.
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(Folge 51/52-2023)