Wochenblatt-Leserin Jana K. in G. fragt: Wenn wir aus unserem Dorf in die Kreisstraße einbiegen, versperrt neuerdings der Zaun eines Nachbarn die Sicht. Dieser Zaun steht genau auf der Grenze zwischen Bürgersteig und dem Garten des Nachbarn. Da er etwa 1,15 m hoch ist und aus drei breiten Holzplanken besteht, behindert er die Sicht auf die Kreisstraße bzw. den Straßenverkehr. Ist das rechtmäßig?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, informiert: Der Standort des Zaunes zwischen dem Grundstück Ihres Nachbarn und dem Bürgersteig ist grundsätzlich unproblematisch. Auch dürfte seine Höhe ortsüblich sein. Ist eine Ortsüblichkeit nicht festzustellen, so ist jedenfalls eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zulässig (§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nachbarrechtsgesetz NRW). Die Zaunhöhe liegt in diesem Bereich.
Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen
Neben den nachbarrechtlichen Vorgaben sind aber auch solche des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu beachten. Das Gesetz regelt bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Straßenbaubehörde – in Ihrem Fall die Gemeinde – veranlassen kann, wenn die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs betroffen ist. So dürfen unter anderem Zäune nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und die Besitzer ihre Beseitigung zu dulden bzw. im Benehmen mit der Straßenbaubehörde diese selbst wieder zu beseitigen (§ 30 Absatz 2 und 3 StrWG NRW).
Vor Ort feststellen
Die Gefährdung kann natürlich nur vor Ort abschließend beurteilt werden. Bevor Sie sich jedoch mit der Gemeinde diesbezüglich in Verbindung setzen, sollten Sie noch einmal das Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Vielleicht besteht ja auch eine Möglichkeit darin, im Bereich der Einmündung die Holzplanken auf einem erforderlichen Stück durch eine durchsichtige Einfriedigung zu ersetzen.
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(Folge 13-2024)