Wochenblatt-Leserin Elke T. fragt: Mein Wald muss kalamitätsbedingt neu aufgeforstet werden. Zum Schutz vor Wildverbiss habe ich einen Zaun errichten lassen – er grenzt an ein Nachbargrundstück. Der Lohnunternehmer hat einen Grenzabstand von 40 cm eingehalten. Ich war immer der Ansicht, dass für gleichbewirtschaftete Flächen kein Abstand eingehalten werden muss. Liege ich damit richtig?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, antwortet: Bei der Errichtung des Wildschutzzaunes hätte kein Abstand zur benachbarten Waldfläche eingehalten werden müssen. Handelte es sich bei dem Grundstück Ihres Nachbarn zum Beispiel um eine landwirtschaftliche Fläche, auf der es auch zum Einsatz von landwirtschaftlichem Gerät käme, so hätte der Zaun 50 cm zurückbleiben müssen. Hier werden aber beide Flächen als Wald genutzt. Das sogenannte Schwengelrecht greift also nicht (§ 36 Absatz 2 Nachbarrechtsgesetz NRW).
Zaun entlang der Grenze
Da es sich bei dem Wildschutzzaun auch nicht um eine gemeinsame Grenzeinfriedigung handelt – diese könnte sogar auf der Grenze errichtet werden –, hätte er ohne Einhaltung eines Abstandes entlang der Grenze auf Ihrem Grundstück gebaut werden können. Die 40 cm Abstand, die der Unternehmer zur Grenze gelassen hat, waren also nicht nötig. Der Zaun kann aber an seinem jetzigen Standort verbleiben, ohne Vorgaben des Gesetzes zu missachten.
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(Folge 4-2024)