Wochenblatt-Leser Lukas O. in S. fragt: Mein Nachbar ist Landwirt und hat vor einigen Monaten einen Pferdepaddock genau an die Grundstücksgrenze gesetzt. Der Abstand vom Paddock bis zu meiner Hauswand und meiner Terrasse beträgt nur 3 m (auf meiner Grundstücksseite). Gegen den Geruch habe ich nichts, schließlich wohnen wir im Außenbereich. Aber wenn die Pferde sich erschrecken oder galoppieren, spritzen Sand, Schlamm und Kot gegen meine Hauswand und auf meine Terrasse. Ob es eine Baugenehmigung für den Paddock gibt, weiß ich nicht.
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, gibt eine Stellungnahme ab: Ihre Anfrage zum Abstand eines Paddocks im Außenbereich ist nicht so leicht einzuordnen, wie man es glauben könnte. Das liegt an der unterschiedlichen Ausgestaltung und Nutzung der Paddocks.
Demnach kommt es zunächst darauf an, ob es sich um eine baugenehmigungspflichtige Ausführung handelt, weil es bauliche Anlagen sind, die mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt wurden. Danach ist eine errichtete Pferdekoppel eine bauliche Anlage, wenn sie zum Zweck der Pferdehaltung eingefriedet ist und nach Entfernen der Graskrume eine Kalkbeimischung mit einem geringen Zementanteil aufgebracht wurde.
Bodengestaltung mit Kalkanteil?
Nicht entscheidend ist, ob der veränderte Bodenaufbau „mehrschichtig“ ist oder ob die Pferdekoppel heute kaum mehr in Erscheinung tritt. Sowohl die Einfriedung als auch der aus Kalk und Zement bestehende Bodenauftrag sind Bauprodukte. Besteht der Paddock dagegen nur aus natürlichem Boden und Zaun, ist eine Baugenehmigung nicht notwendig.
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird regelmäßig auch ein notwendiger Grenzabstand einer baulichen Anlage abgeprüft, in der Regel 3 m von der Grundstücksgrenze. Ohne Baugenehmigung darf der Zaun entlang der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn das Nachbargrundstück nicht mit Maschinen bearbeitet wird.
Unzumutbare Belästigung?
Ob Pferdehaltung für benachbarte Wohnbebauung dennoch zu unzumutbaren Belästigungen führt oder dieser – noch – zugemutet werden kann, lässt sich nicht abstrakt und für alle Fälle einheitlich beurteilen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es insbesondere auf die Zahl der Tiere, den Zuschnitt der Grundstücke, die Stellung der Wohngebäude sowie darauf an, ob auf das Wohngrundstück unabhängig von der Pferdehaltung Immissionen einwirken und dieses damit schon in gewisser Weise vorgeprägt ist.
Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass mehr oder minder unvermeidbar mit jeder Pferdehaltung Einwirkungen wie Gerüche, vermehrtes Auftreten von Fliegen und – zumindest zeitweise – Geräusche verbunden sind. Das allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, dass diese Pferdehaltung der umstehenden Wohnbebauung nicht mehr zuzumuten ist. Es liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nämlich insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.
Bundesimmissionsschutzgesetz beachten
Für alle Arten von Außenbereichsvorhaben ist das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf „schädliche Umwelteinwirkungen“ in § 35 Absatz 3 Nr. 3 BauGB geregelt. Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 BImSchG, worunter sowohl Lärm als auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Im Regelfall sieht die Rechtsprechung im Außenbereich jedoch für den Nachbarn keine unzumutbaren Belästigungen.
Lösung mit Nachbarn suchen
Wir würden Ihnen deshalb raten, mit dem Nachbarn ins Gespräch zu gehen. Vielleicht gibt es eine Lösung, dass der Staub gar nicht erst in dem heutigen Umfang auf Ihre Terrasse weht, in dem der Zaun abgedichtet oder mit einer Plane überzogen wird.
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(Folge 13-2024)