Wochenblatt-Leser Michael D. in A. fragt: Unsere Nachbarn proben wöchentlich mehrere Stunden mit ihrer Band – meist mit Verstärker. E-Gitarre, Schlagzeug und Gesang hören wir durch das geschlossene Fenster. Oft probt die Band auch mit offener Tür des Proberaums. Inwieweit müssen wir das Proben einer Band tolerieren? Muss ein Dezibelwert eingehalten werden? Wir wohnen im Außenbereich.
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, informiert: Grundsätzlich, so sind die Gerichte der Auffassung, gehört auch das Recht des Musizierens zur Persönlichkeitsentwicklung und kann auch Nachbarn nicht untersagt werden.
Bundesgerichtshof-Urteil
Allerdings dürfen die Nachbarn keine unzumutbare Ruhestörung verursachen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2018 entschieden, dass sich sowohl Berufs- als auch Hobbymusiker grundsätzlich an die im jeweiligen Bundesland geltenden Mittags- und Nachtruhezeiten halten müssen. Darüber hinaus hat der BGH für das Musizieren Richtwerte festgelegt, die an Werktagen bei zwei bis drei Stunden sowie an Sonn- und Feiertagen bei ein bis zwei Stunden liegen (BGH-Urteil vom 26. Oktober 2018 VZR 142/17).
Zudem gibt es zahlreiche Urteile anderer Gerichte, die je nach Musikinstrument entscheiden, wie lange durchschnittlich geprobt werden darf. Dabei wird grundsätzlich auch nicht danach unterschieden, ob es einzelne Musikinstrumente sind oder das Proben einer Band.
Zimmerlautstärke einhalten
Allgemein kann man formulieren, dass eine Ruhestörung auch durch Musizieren – auch einer Band – dann nicht als Störung geltend gemacht werden kann, wenn die Zimmerlautstärke eingehalten wird. Diese liegt etwa bei 40 Dezibel, die meisten Musikinstrumente überschreiten dieses Zimmerlautstärke jedoch.
Es gibt keine bestimmten Vorschriften für die bauliche Ausstattung eines Raumes, in dem auch geprobt wird, weil nicht auf das Gebäude abgestellt wird, sondern auf die Verursachung des Musizierenden.
Grundsätzlich lassen sich solche Probleme am besten durch ein gemeinsames Gespräch mit dem Nachbarn ausräumen, möglicherweise kann man sich ja darauf einigen, dass nur zu bestimmten Zeiten und/oder nur dann musiziert wird, wenn das Gebäude dafür noch ertüchtigt wird.
Lärmprotokoll führen
Sollte eine Einigung nicht möglich sein und möchten Sie gegen die Lärmbelästigung vorgehen, müssen Sie sie in der Regel als Betroffener auch beweisen. Daher empfiehlt es sich, ein Lärmprotokoll zu führen, in dem aufgearbeitet wird, wann mit Lärm begonnen und wann dieser beendet wird, welche Ruhestörung tatsächlich vorliegt, wie die Lautstärke war (Hörbarkeit im Wohnraum, Notwendigkeit die Fenster zu schließen) und ob daraus gesundheitliche Probleme wie Schlafstörungen der Ähnliches entstehen. Auch Zeugen sollten festgehalten werden.
Nachtruhe einhalten
Speziell für die Nachtruhe gilt in NRW nach dem Landesimmissionsschutzgesetz, dass diese von 22 bis 6 Uhr eingehalten werden muss und Betätigungen verboten sind, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, dazu gehören auch Musikinstrumente, ebenso wie Tonwiedergabegeräte dürfen nach § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
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(Folge 1-2024)