Wochenblatt-Leserin Brigitte K. in A. fragt: Neben meinem Acker im Innenbereich entsteht ein Neubaugebiet. Die dafür gebaute Straße ist 1 m höher als mein Acker. Auch die Grundstücke werden höher als mein Acker liegen. Müssen die zukünftigen Hauseigentümer eine Stützmauer zu meinem Acker hin errichten und wenn ja, muss ein Grenzabstand eingehalten werden?
Heinrich Barkmeyer,Wald und Holz NRW, nimmt Stellung: Eine Verpflichtung zur Errichtung einer Stützmauer besteht seitens der zukünftigen Hauseigentümer nicht. Das Nachbarrechtsgesetz NRW sieht vor, dass derjenige, der den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten muss, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist (§ 30 Absatz 1 NachbG NRW).
Schäden ausschließen
Denkbar wäre also auch, dass die Grundstückseigentümer die Flächen im Grenzbereich zu Ihrem Acker hin abflachen und auslaufen lassen. Dies ist in Anbetracht der in der Regel geringen Grundstücksgrößen und des Bestrebens der Eigentümer, möglichst die gesamte Fläche auf ebenem Niveau ausnutzen zu wollen, nicht anzunehmen. Regelmäßig werden deshalb Stützmauern zum benachbarten Grundstück hin gebaut.
Grenzabstand
Da auch Ihre Ackerfläche im Innenbereich liegt, braucht bei der Errichtung einer Stützmauer ausnahmsweise kein Grenzabstand eingehalten zu werden. Sie darf nach den Vorgaben desGesetzes vielmehr entlang dergemeinsamen Grenze auf dem Grundstück Ihrer neuen Nachbarn stehen.
Das grundsätzlich zu beachtende Schwengelrecht (0,50 m Abstand zu landwirtschaftlich genutzten Flächen) bestünde nur, wenn Ihre Ackerfläche außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils läge (§§ 30 Absatz 2, 36 Absatz 2 NachbG NRW). Das ist hier offenbar nicht der Fall.
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(Folge 51/52-2023)