Wochenblatt-Leser Lothar W. in I. fragt: Vor fast 20 Jahren pflügte ich eine Weide zu Acker um, die Fläche ist bis heute Acker. Die Nachbarfläche war damals Wiese. Heute wird dort nur gemäht (keine Weidehaltung). Vor 30 Jahren haben wir und der Nachbar je zur Hälfte zwischen den Flächen einen Zaun errichtet. Dieser Zaun ist mittlerweile marode. Darf ich die von uns errichtete Hälfte des Zaunes entfernen? Kann ich verlangen, dass der Zaun ganz entfernt wird?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, nimmt Stellung: Der Zaun ist seinerzeit in Absprache zwischen Ihnen und dem Nachbarn errichtet worden, um eine notwendige Abgrenzung zwischen den beiden ehemaligen Weideflächen zu schaffen. Beide Flächen dienten damals der Weidetierhaltung, sodass es auch nachvollziehbar ist, dass sich die Eigentümer den Aufwand der Errichtung geteilt hatten.
Flächennutzung geändert
Die Nutzung der Flächen hat sich aber grundlegend geändert. Sie nutzen Ihre Fläche seit 2005 als Acker. Auch auf der Nachbarfläche findet keine Weidetierhaltung mehr statt. Das Erfordernis eines Zaunes ist zwischenzeitlich also entfallen.
Alte Absprache zum Zaunbau
Anders als im Innenbereich besteht im Außenbereich keine Einfriedigungspflicht. Gleichwohl haben sich die Beteiligten damals abgesprochen, den Zaun gemeinsam zu bauen. Ihre Schilderungen deuten darauf hin, dass man sich vor 30 Jahren den Aufwand geteilt hat, indem der eine Nachbar die eine Hälfte des Zaunes und der andere die zweite Hälfte tatsächlich errichtet hat. Es hat also offenbar keine gemeinsame Errichtung des gesamten Zaunes gegeben, an dem auch beide auf gesamter Länge gemeinsame Eigentümer geworden sind.
Frei entscheiden über eigene „Hälfte“
Streng genommen sind damit die Nachbarn jeweils Eigentümer „ihrer Zaunhälfte“ geworden. Sie können damit mangels einer Einfriedigungspflicht auch über die von Ihnen gebaute Hälfte frei entscheiden. Bei Entfernung des alten Zaunes brauchen Sie auch keinen neuen Zaun zu errichten. In Anbetracht des Zustandes des Zaunes ergibt es aber Sinn, dass auch Ihr Nachbar seinen Zaun beseitigt, um sich damit unnötigen Unterhaltungsaufwand zu ersparen. Das hätte zudem für Sie den Vorteil, dass Sie Ihren Acker auf ganzer Länge bis an die Flurstückgrenze ungehindert bewirtschaften könnten.
Sollte Ihr Nachbar auf seinem Zaun beharren, können Sie vor dem Hintergrund des Schwengelrechts von ihm allerdings kein Zurücksetzen des Zaunes um 0,50 m verlangen, da beide Grundstücke gleichartig bewirtschaftet werden (§ 36 Abs. 2 NachbG NRW). Mit Ihrem Nachbarn dürfte aber eine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung des gesamten Zaunes möglich sein.
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(Folge 51/52-2023)