Wochenblatt-Leser Niklas C. fragt: Ich pflege meinen Vater (Pflegegrad 2). Welche Leistungen kann er beantragen? Wer kann uns beraten und was muss ich zu meiner sozialrechtlichen Absicherung beachten?
Jörg Uennigmann, WLV, antwortet: Leistungen: Pflegen Sie als Familienangehöriger Ihren Vater zu Hause, kann er Pflegegeld für häusliche Pflege im Pflegegrad 2 in Höhe von 316 € sowie einen zusätzlichen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € erhalten.
Er kann das Pflegegeld auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombinieren, also für bestimmte Teile der Pflege einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Der Höchstbetrag für ambulante Sachdienstleistungen beläuft sich bei Pflegegrad 2 auf 724 € pro Monat. Je nachdem zu welchem Anteil Dienstleistungen eines Pflegedienstes in Anspruch genommen werden, wird dann das Pflegegeld prozentual gekürzt.
Fallen Sie als private Pflegeperson vorübergehend aus (zum Beispiel Urlaub oder Krankheit), übernimmt die Pflegeversicherung auch die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege („Verhinderungspflege“) für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Der Betrag der Verhinderungspflege kann auch genutzt werden, um etwa am Urlaubsort Pflegeleistungen zu bezahlen und so die Pflegeperson zu entlasten.
Sofern bauliche Veränderungen in der Wohnung erforderlich sind, kann die Pflegekasse auf Antrag bis zu 4000 € als Zuschuss für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlen.
Zuschüsse für Hilfsmittel
Zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung von Beschwerden können für erforderliche Hilfsmittel ebenfalls Zuschüsse beantragt werden. Das sind für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Betteinlagen maximal 40 € pro Monat. Erforderliche technische Pflegehilfsmittel wie Notrufsysteme, Pflegebetten, Sitzhilfen werden, bis auf einen Eigenanteil von maximal 25 €, vollständig übernommen. In diesem Rahmen kann auch die Anschaffung eines Pflegerollstuhls zur Erleichterung der Versorgung der betroffenen Person infrage kommen. Ansonsten fällt ein (elektrischer) Rollstuhl unabhängig vom Pflegegrad in das Leistungsspektrum der Krankenkasse.
Beratung: Sie können zum Beispiel einen zugelassenen Pflegedienst bei Ihnen vor Ort oder Beratungsstellen der Pflegekassen für die Beratung in Anspruch nehmen. Qualifizierte Pflegefachkräfte im Rahmen der häuslichen Pflege haben zum Teil auch die Möglichkeit, eine Notwendigkeit für ein Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel zu bescheinigen. Sprechen Sie den beratenden Pflegedienst an.
Absicherung: Grundsätzlich sind pflegende Angehörige von Personen, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung pflegen. Weitere Voraussetzungen: Die Pflegetätigkeit darf nicht erwerbsmäßig sein, wird voraussichtlich mehr als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr ausgeübt und die Pflegeperson ist neben der Pflege regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.
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(Folge 32-2023)