Wir gehen davon aus, dass die angedachten Altenteilsleistungen einkommensteuerlich als „Sonstige Einkünfte“ zu bewerten sind. Nach Übergabe Ihres Hofes werden Sie nicht in der Krankenversicherung Ihrer Ehefrau familienversichert. Voraussetzung ist, dass Sie als Ehegatte kein Gesamteinkommen von monatlich mehr als 405 € erzielen. Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz. Dazu gehören auch „Sonstige Einkünfte“. Sie würden folglich die für die Familienversicherung relevante Einkommensgrenze überschreiten und müssten sich deshalb freiwillig versichern.
Ihr Sohn ist zurzeit aufgrund einer Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Ob diese Versicherungspflicht bestehen bleibt oder mit der Übernahme des Hofes eine Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) begründet wird, hängt davon ab, ob die landwirtschaftliche selbstständige Tätigkeit als hauptberuflich anzusehen ist.
Eine selbstständige Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her alle anderen Erwerbstätigkeiten (hier: Beschäftigung als Arbeitnehmer) deutlich übersteigt. Hierbei sind der Zeit- und der Geldfaktor zu gewichten. Dazu gibt es keine klare gesetzliche Regelung. Vielmehr stellen die gesetzlichen Krankenkassen einschließlich der LKK dazu Kriterien auf, die von der Rechtsprechung entwickelt worden sind.
Danach gilt eine selbstständige Tätigkeit (auch als Landwirt) dann als hauptberuflich, wenn sie mehr als halbtags ausgeübt wird. Andererseits spricht gegen die Hauptberuflichkeit der selbstständigen Tätigkeit, wenn die Beschäftigung als Arbeitnehmer vollschichtig ausgeübt wird oder zumindest mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt und das dabei erzielte Arbeitsentgelt einen Grenzwert von zurzeit 1.417,15 € (brutto) monatlich übersteigt.
Nach diesen Kriterien wird die spätere landwirtschaftliche Tätigkeit Ihres Sohnes (wohl) nicht hauptberuflich ausgeübt. Er würde deshalb Mitglied seiner bisherigen Krankenkasse bleiben.