Da Sie 1954 geboren sind, erreichen Sie die für eine Altersrente der Alterskasse relevante Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und acht Monaten. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf die Altersrente der Landwirtschaftlichen Alterskasse.
Dabei ist es unerheblich, dass Ihr Mann den Betrieb weiter bewirtschaften wird. Denn die Abgabe des Hofes ist für Sie als Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers nicht Voraussetzung Ihrer Rente.
Bis zu einer Anfang 2016 eingetretenen Gesetzesänderung galt der Rentenanspruch des älteren Ehepartners nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der jüngere Ehepartner als landwirtschaftlicher Unternehmer seinerseits die Regelaltersgrenze erreicht hat. Seit der Gesetzesänderung gilt dies nicht mehr. Sie könnten Ihre Altersrente sogar dann weiter beziehen, wenn Ihr Ehemann über den Zeitpunkt seiner Regelaltersgrenze hinaus den Hof weiter bewirtschaften würde. Die Regelaltersgrenze Ihres Mannes, Jahrgang 1958, beginnt mit dem 66. Lebensjahr.