Setzen Sie sich unverzüglich mit dem Verwalter der Wohnungen in Verbindung. Er muss im Auftrag der Eigentümergemeinschaft den Energieausweis beschaffen. Die Eigentümergemeinschaft muss die Kosten tragen, selbst wenn ein Wohnungseigentümer oder wenn mehrere Eigentümer Einspruch erheben. Denn jeder Eigentümer hat Anspruch, dass ein Energieausweis für das Wohngebäude erstellt wird.
Sie als Vermieter benötigen den Ausweis, wenn demnächst potenzielle Mieter Ihre Wohnung besichtigen. Sie müssen den Ausweis unaufgefordert vorzeigen. Die Mieter sollen anhand der Verbrauchswerte erkennen, ob die Wohnung gut isoliert ist und mit welchen Heizkosten sie rechnen müssen. Als Vermieter oder auch Verkäufer eines Wohngebäudes sind Sie verpflichtet, dem Mieter oder Käufer des Hauses den Ausweis vorzulegen.
Bei den Energieausweisen wird zwischen einem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis unterschieden (Ausgabe 37/2013). Welchen Ausweis Sie für das Wohngebäude benötigen, sollte der Verwalter mit einem Fachmann erörtern, erster Ansprechpartner ist in der Regel der Schornsteinfeger. Den Energieausweis ausstellen dürfen Architekten, Bauzeichner, Schornsteinfeger- bzw. Handwerksmeister, die über die entsprechende Zusatzqualifikation verfügen. Die sachkundigen Personen werben meistens in der Tageszeitung mit ihrer Qualifikation. Sie können sich auch bei Ihrer Gemeinde (Ordnungs- oder Bauamt) oder der zuständigen Handwerkskammer erkundigen, wer in Ihrer Region einen Energieausweis ausstellen darf.
Die Kosten für den Ausweis richten sich danach, wie umfangreich der Auftrag für den Sachverständigen ausfällt. In Publikationen werden Preise von 50 € bis über 400 € genannt. Der Verwalter sollte vor Auftragserteilung wenigstens zwei Vergleichsangebote einholen.
Als Vermieter einer Wohnung sind Sie zwar grundsätzlich verpflichtet, bestimmte Energiekennwerte in der Immobilienanzeige anzugeben. Doch der Gesetzgeber gewährt eine Schonfrist bis Mai 2015. Erst ab Juni 2015 sollen Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden.