Das Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung besteht aus zwei Säulen: Während die Förderung der Investitionskosten bereits seit dem 1. März beantragt werden kann, ist die Antragsphase für die laufende Förderung am 15. April gestartet. Doch zunächst können sich nur Organisationen und Kontrollsysteme anerkennen lassen, die später die geforderten Kriterien auf den Betrieben überprüfen sollen. Dabei wird auf bereits bestehenden Initiativen und Strukturen aufgebaut.
Voraussichtlich ab dem 4. Juni können dann die Mitgliedsbetriebe der zugelassenen Organisationen und Kontrollsysteme ihren Antrag auf Förderung laufender Mehrkosten stellen. Das geschieht immer über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Jährlich neue Pauschalen
Wird ein Betrieb einmalig als förderfähig anerkannt, soll er jedes Jahr einen Antrag auf Auszahlung einer Förderung stellen können. Anders als bei der Investitionsförderung orientieren sich die Kosten nicht an betriebsindividuellen Auslagen, sondern an Pauschalen. Deren Höhe wird jährlich durch das Thünen-Institut und das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) neu ermittelt. Die aktuellen Pauschalen sind inzwischen auf der Seite der BLE veröffentlicht worden. Wir haben sie als Übersicht zusammengefasst:
Differenziert nach Größe
Die Höhe des Zuschusses ist nach der Tierzahl gestaffelt. Bezogen auf die Mehrkostenpauschale können Landwirte für das Jahr 2024 mit folgenden Fördersätzen rechnen:
- 80 % Förderung für bis zu 50 Sauen, bis zu 1500 erzeugte Aufzuchtferkel und bis zu 1500 erzeugte Mastschweine;
- 70 % Förderung für mehr als 50 bis 200 Sauen, mehr als 1500 bis 6000 erzeugte Aufzuchtferkel und mehr als 1500 bis 6000 erzeugte Mastschweine.
Über die dargestellten Grenzen hinaus wird keine laufende Förderung gewährt.
So viel Förderung bei 6500 Schweinen
Ein Mastbetrieb erzeugt zum Beispiel 6500 Mastschweine gemäß den Premiumanforderungen der Haltungsstufe Auslauf. Er könnte folgende laufende Zuwendung für das aktuelle Jahr bekommen: 1500 Schweine*29,99 €/Schwein *80 % + 4500 Schweine*29,99 €/Schwein*70 % = 130.456 €.
Die laufende Förderung von Sauen, Aufzuchtferkeln und Mastschweinen ist parallel möglich. Landwirte müssen sie nur separat beantragen.
Der Zeitpunkt zählt
Aber was, wenn das Volumen der förderfähigen Anträge die vorgesehenen Haushaltsmittel übersteigt? Dann sind laut Richtlinie die Zuwendungen in der Reihenfolge zu bewilligen, in der die Betriebe als förderfähig anerkannt wurden. Fallen mehrere Anerkennungen auf den selben Tag, erhalten die Betriebe anteilige Fördersummen.
Die Beantragung der Fördermittel erfolgt zweistufig. Mit einem Erstantrag muss zunächst die Förderfähigkeit anerkannt werden. Diese wird bei Zustimmung bis zum Ende des Förderzeitraumes gewährt, also bis zum 31.12.2030. Für diesen Zeitraum verpflichtet sich der Betrieb zur Umsetzung der Kriterien. Im zweiten Schritt muss für jedes Haushaltsjahr die Zuwendung neu beantragt werden – immer bis zum 31. März des Auszahlungsjahres für das vorangegangene Förderjahr. Eine Kombination der laufenden Förderung mit der Investitionsförderung ist grundsätzlich möglich. Wer beim ersten Mal nicht im Fördertopf landet, kann es im Folgejahr wieder versuchen.
Besondere Bedingungen
Die Förderkriterien für die laufende Förderung sind in weiten Teilen deckungsgleich mit denen der investiven Förderung. An einzelnen Stellen gehen sie aber deutlich weiter. Entscheidende Voraussetzung für die laufende Förderung ist zum Beispiel die strikte Umsetzung des Kupierverbots.
Für alle Schweine gilt:
- Fortbildungsverpflichtung der bestandsbetreuenden Person von mindestens 8 h/Jahr;
- Außenklima mit wesentlichem Einfluss auf das Stallklima, alternativ Stall mit Auslauf (Abferkelställe sind ausgenommen);
- Wärmeisolierter Rückzugsbereich oder wärmeisolierter Stall mit Auslauf;
- Zugang zu aktiven oder passiven Kühlmöglichkeiten;
- Auslegung des Güllesystems auf langfaserige organische Materialien (bei Neubauten).
Für Mastschweine, Absatzferkel, und Zuchtläufer gilt:
- Mindestens 3 % Tageslichtfläche;
- Planbefestigte, weiche oder elastisch verformbare Liegefläche mit maximal 7 % Schlitzanteil;
- Buchtenstruktur mit Trennung der Funktionsbereiche;
- Mindestens 70 % intakte Ringelschwänze bis zur Schlachtung;
- Absolutes Kupierverzicht und Kastration nach deutschem gesetzlichen Standard – nicht chirurgisch oder unter Schmerzausschaltung;
- Jeweils eine offene Tränke für 12 Tiere und zusätzlich eine Zapfentränke für 12 Tiere.
Für Jungsauen, Sauen und Zuchteber gilt:
- Kein Einsatz von Hormonen;
- Planbefestigte, weiche oder elastisch verformbare Liegeflächen in der Gruppenhaltung;
- Teil der Abferkelbucht als Komfortliegefläche, etwa in Form einer Gummimatte;
- Gangbreite von 3,5 m hinter Fressliegebuchten (von der Gruppenhaltung nach der Besamung bis eine Woche vor dem Abferkeltermin);
- 20 % mehr Platz für Zuchteber in Einzelhaltung und Sauen in Gruppenhaltung (außer bei 5 m² im Deckzentrum);
- Verzicht auf gesetzliche Übergangsfristen in der Sauenhaltung;
- Jeweils eine offene Tränke für 12 Tiere zusätzlich zum gesetzlichen Standard;
- Bei freier Abferkelung mindestens 7,5 m² uneingeschränkt nutzbare Buchtenfläche;
- Bei Bewegungsbuchten mindestens 6,5 m² Grundfläche pro Bucht.
Im Ökolandbau erfüllt die Schweinehaltung per se die für die Förderung erforderlichen Anforderungen an die Haltung.
Wer wird gefördert?
Generell antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe mit Niederlassung in Deutschland, die mindestens eine Einrichtung zur Haltung von Schweinen betreiben oder betreiben wollen. In den Erläuterungen der BLE heißt es, dass auch die steuerrechtliche Einordnung als Gewerbebetrieb der Förderfähigkeit nicht entgegensteht. Auch Nebenerwerbsbetriebe sind förderfähig. Ausgeschlossen sind Doppelförderungen. Dafür werden Betriebsdaten mit anderen Mittelgebern abgeglichen.
An die Fläche gebunden
Um die Förderung erhalten zu können, darf der Viehbesatz des gesamten landwirtschaftlichen Unternehmens 2,0 GVE/ha selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche nicht überschreiten. Übersteigt die Viehbesatzdichte diese Grenze, können Landwirte jedoch im Einzelfall darlegen, dass sie die im Rahmen der Stoffstrombilanzverordnung zulässigen betrieblichen Bilanzwerte nicht überschreiten.
Bei der Berechnung der Viehbesatzdichte können Flächen im Betriebsverbund und vertraglich vereinbarte Ausbringungsflächen angerechnet werden. Grundsätzlich können demnach auch flächenlose Betriebe eine investive Förderung erhalten, sofern sie die entsprechenden Bedingungen einhalten.
Alles unter einem Dach?
Eine förderfähige Premium-Haltungseinrichtung kann aus einem Stall, einer Gruppe von Stallgebäuden oder den Haltungseinrichtungen eines landwirtschaftlichen Betriebes in ihrer Gesamtheit bestehen. Einzelne Abteile können hingegen nicht separat einer Premiumhaltung zugeordnet werden. Förderfähig sind also auch Teilbetriebe, welche die Premiumanforderungen umsetzen.
Hat beispielsweise ein Schweinemäster zwei Ställe, von denen er in dem einen nach gesetzlichem Standard produziert und in dem anderen nach der Premiumanforderungen der Stufe Auslauf, dann ist letzterer förderfähig hinsichtlich der laufenden Mehrkosten.
Keine Übergangsfristen
Sauenhalter bekommen die laufende Förderung nur, wenn sie die Übergangsfristen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht nutzen. Sie müssen also den Umbau von Deckzentrum sowie Abferkelstall schon vollzogen haben. Allerdings greift auch bei der Sauenhaltung die stallweise Betrachtung. Im Einzelfall ermöglicht das eine Teilumsetzung: Befinden sich Deckzentrum und Abferkelstall nicht unter einem Dach, ist eine Förderung laufender Kosten in einem Teilbereich möglich, obwohl der andere Teilbereich noch nicht umgebaut ist.
Lesen Sie mehr: