Zwei Bauern streiten um einen Stallbau

Der Bau eines Schweinestalls stößt selten auf ungeteilte Begeisterung. Doch dass ein Landwirt einen anderen wegen solch eines Baus verklagt, kommt nicht gerade häufig vor. Über solch einen Fall hatte das OVG Münster zu befinden.

Das wichtigste vorweg: Die Mülheimer Landwirtsfamilie im Brahm darf ihren schon lange geplanten Maststall im Ruhrtal bauen. Das OVG Münster hat am 10. November das frühere Urteil des VG Düsseldorf aufgehoben und die Klage eines Nachbarn abgewiesen, der selbst Landwirt ist.

Familie im Brahm bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb mit zwei Hofstellen im Ruhrtal bei Mülheim und am Stadtrand von Essen-Kettwig. Die geplante Erweiterung um einen Stallbau ist in Kettwig ausgeschlossen. In Mülheim hat die Familie 2012 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau eines Schweinestalles mit 2412 Plätzen erhalten. Es sind bereits 660 Mastplätze vorhanden. Neu genehmigt wurden auch vier Silos und ein Güllebehälter, der mit einem Zeltdach abzudecken ist. Der neue Stall enthält eine zentrale Abluftführung.

Gerüche falsch beurteilt

Etwa 100 m entfernt liegt der Hof des Klägers. Er hält 350 Legehennen (Freiland), vier Pferde und betreibt einen Hofladen. Von Anfang an wandte er sich gegen den Stallbau. „Viele meiner Kunden beschweren sich heute schon über den Mief“, so der Kläger. Die Gerüche seien auch deshalb so stark wahrnehmbar, betont L., weil der Nachbarhof etwa 6 m tiefer liege und bei ungünstigem Wetter die Abluft nach oben ziehe.

Das VG Düsseldorf hatte dem Kläger recht gegeben, denn Familie L. sei an insgesamt 90 Tagen im Jahr den unangenehmen Gerüchen ausgesetzt. Doch dem Gericht ist bei Beurteilung der Gerüche ein Fehler unterlaufen, stellte OVG-Richter Prof. Dr. Max-Jürgen Seibert fest. Das Gericht hätte die auf dem Hof des Klägers anfallenden Eigengerüche nicht auf die Geruchsbelastung draufsatteln dürfen. Seibert: „Würde man die Eigenbelastung dazu rechnen, könnte jeder Landwirt durch seine eigene Tierhaltung den Bau eines Stalles in der Nachbarschaft verhindern.“

Noch eine Klage

Der Kläger hatte auch die Belastungen durch Bioaerosole und Ammoniak als Ablehnungsgründe angeführt. Doch für Bioaerosole gebe es bislang keine Grenz- oder Orientierungswerte, auf die sich der Kläger berufen könne, betonte der Richter. Bislang sei wissenschaftlich umstritten, ob von den Bioaerosolen gesundheitliche Gefahren ausgingen. Und die Ammoniakimmissionen aus einem Stall könnten insbesondere benachbartem Wald Schaden zufügen. Auch dies komme hier nicht infrage.

Ein weiterer Nachbar hat gegen den Stallbau ebenfalls Klage eingereicht. Dessen Chancen dürften jetzt gegen Null gesunken sein (Az. 8 A 1031/15). Armin Asbrand

Über dieses Urteil berichtet das Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben ausführlich in der kommenden Ausgabe vom 19. November 2015 (Folge 47/2015).


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