Traktor nur bei Vorkasse?

Ein Landwirt bestellte beim Händler einen Fendt (Kaufpreis 16.000 €) und unterschrieb einen Kaufvertrag. Trotzdem platzte das Geschäft. Weil der Landwirt keine Vorauszahlung leistete, stornierte der Verkäufer den Vertrag und verkaufte den Traktor an einen anderen Kunden.

Erbost zog der Landwirt vor Gericht und forderte „seinen“ Traktor – oder 10.000 € Schadenersatz. Mit dem Händler habe er per Telefon ausgemacht, er müsse vor der Lieferung des Traktors nichts zahlen, behauptete der Käufer. Das bestritt der Verkäufer. Er habe auf einer Anzahlung von 50 % des Kaufpreises bestanden und auf Restzahlung innerhalb von drei Monaten nach Lieferung. Das handhabe er immer so.

Vorkasse vereinbart?

Den schriftlichen Unterlagen (E-Mails, Auftragsbestätigung, Rechnung) sei das nicht so eindeutig zu entnehmen, wie der Händler meine, merkte das Landgericht Coburg kritisch an. Dennoch kam das Gericht zu der Überzeugung, dass Vorkasse vereinbart worden war und der Verkäufer den Kaufvertrag zu Recht storniert hatte. Dieses Fazit zog das Landgericht, nachdem es die Zeugen angehört hatte.

Ein Angestellter des Händlers bestätigte, dass die Firma beim Verkauf von Traktoren grundsätzlich auf Vorkasse bestehe. Das Risiko, dass das „Geld ausbleibe“ und dass man dann zusehen müsse, wie man den Traktor „wieder vom Hof hole“, sei einfach zu groß. Der Kunde habe zwar bei dem umstrittenen Telefonat versucht, die Vo­rauszahlung abzuwenden. Aber der Händler habe sich darauf nicht eingelassen.

Aussage unglaubwürdig

Diese Aussage fand das Landgericht glaubwürdiger als die Schilderung der Ehefrau des Landwirts. Sie habe genau gehört, dass der Händler am Telefon einem Verkauf ohne Vorkasse zugestimmt habe, so die Zeugin. Denn ihr Mann habe bei dem Telefongespräch jedes einzelne Wort wiederholt. Das sei bei geschäftlichen Telefonaten unüblich und geradezu lebensfremd, stellte das Gericht fest. Der Landwirt habe halt keine Vorauszahlung leisten wollen oder können. Das berechtige den Verkäufer dazu, vom Geschäft zurückzutreten und den Traktor an einen Dritten weiterzuverkaufen.

Schriftlich fixieren

Wer bei Kaufverträgen Streit über den Vertragsinhalt vermeiden wolle, so der Tipp des Gerichts, sollte derart wichtige Bedingungen schriftlich fixieren. Hätten beide Vertragsparteien eine Klausel zur Vorkasse unterschrieben, hätten sie sich viel Ärger und Geld gespart.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat das Urteil des Landgerichtes Coburg bestätigt (Az. 11 O 199/10). jur-press