Stallpflicht für Geflügel in NRW

Nach bundesweiten Geflügelpestfällen bei Wildvögeln und in Nutztierbeständen hat das Landwirtschaftsministerum auch für NRW die Stallpflicht für Hausgeflügel erlassen.

Das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium hat für Risikogebiete in NRW die Stallpflicht für Hausgeflügel erlassen.

Damit reagiert die Behörde auf die Nachweise des hoch ansteckenden Vogelgrippe-Virus H5N8 in Nutztierbeständen in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie Fällen von erkrankten Wildvögeln in Nord- und Süddeutschland sowie Sachsen.

Um Sammelplätze von durchziehenden Wildvögeln sowie Rast- und Ruheplätze in der Nähe von Seen, Flüssen und Feuchtbiotopen gilt nun die Aufstallpflicht. Der Erlass enthält folgende verpflichtende Maßnahmen für alle privaten und gewerblichen Geflügelhalter:

Aufstallpflicht

Mit der Aufstallungspflicht will das Ministerium den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildgeflügel verhindern und so die Gefahr minmieren, dass Erreger übertragen werden. Die Anordnung gilt zunächst für Gebiete in 16 Kreisen und kreisfreien Städten in NRW (siehe Kasten).

Regierungsbezirk Arnsberg
Kreis Soest
Regierungsbezirk Detmold
Kreis Minden-Lübbecke
Kreis Herford
Kreis Lippe
Kreis Gütersloh
Kreis Paderborn
Regierungsbezirk Düsseldorf
Stadt Duisburg
Kreis Wesel
Kreis Kleve
Stadt Krefeld
Stadt Düsseldorf
Regierungsbezirk Münster
Kreis Borken
Kreis Coesfeld
Stadt Bottrop
Stadt Münster
Regierungsbezirk Köln
Stadt Leverkusen

Auf den Internetseiten der Kommunen ist veröffentlicht, wo die Abgrenzungen der Risikogebiete liegen. In den kommenden Tagen rechnet die Behörde mit der Ausweitung der Risikogebiete auf Regionen mit hoher Geflügeldichte.

Als "Aufstallung" gilt entweder eine geschlossene Stallhaltung oder eine Haltung unter einem nach oben und seitlich geschlossenen Unterstand.

Biosicherheitsmaßnahmen

Um die Gefahr einer Einschleppung zu verhindern hat das Düsseldorfer Ministerium wichtige Schutzmaßnahmen benannt. Die Schutzmaßnahmen gelten ab dem 16. November für alle geflügelhaltenden Betriebe sowie für Zoos, Vogelparks und ähnliche Einrichtungen:

  • Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder -matten)
  • Betreten der Geflügelhaltungen nur mit Schutzkleidung
  • Umfassende Reinigung und Desinfektion nach jeder Ausstallung sowie der Transportmittel (Fahrzeuge und Behältnisse)
  • Nachmeldung von Geflügelhaltungen (auch Hobbyhaltungen) beim zuständigen Veterinäramt und der Tierseuchenkasse NRW
  • Verbot von Geflügelbörsen und Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen
  • Verbot des Zukaufs von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler

Monitoring

In den Risikogebieten ist vorgesehen, das Monitoring von Wild- und Hausgeflügel zu intensivieren. Wichtig zu wissen für Halter von Mastenten und Mastgänsen: Bei einer Infektion mit dem Geflügelpesterreger verhalten sich infizierte Tiere unaufällig und zeigen kaum Krankheitsanzeichen ("stumme Virusträger"). Deshalb müssen reine Gänse- und Entenhaltungen entweder zusätzlich virologisch untersucht werden oder aber sie haben die Möglichkeit, einige erregerempfindlichere Kontrolltiere (Hühner oder Puten) zusätzlich aufzustallen, die bei einem Erregereintrag klinisch auffällig erkranken.

Private Halter von Geflügel sind unabhängig von einer Tierseuche verpflichtet, jedes Tier dem Veterinäramt und der Tierseuchenkasse zu melden. Das Ministerium weist darauf hin, dass im Fall der Unterlassung hohe Bußgelder, Verlust der Entschädigung und im Falle einer Verbreitung in andere Bestände eine Regresspflicht drohen. Die Aufgabe der Tierseuchenkasse ist es, mit Beiträgen der Halterinnen und Halter beim Auftreten einer Tierseuche wie der Geflügelpest Entschädigung zu leisten und Beihilfen für vorbeugende Maßnahmen anzubieten.

Mitteilung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW


Mehr zu dem Thema