OVG: Schlacht-Kontrollgebühren sind rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster urteilte, dass die vom Land seit 2008 erhobenen Verwaltungsgebühren für Kontrollen der Schlachtbetriebe und Klassifizierungsunternehmen rechtswidrig sind.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat in zwei Fällen die Bescheide des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) aufgehoben. Gleichzeitig verpflichtete sich das Land, alle Gebührenbescheide seit 2012 aufzuheben und den Schlacht- und Zerlegebetrieben die Beiträge zu erstatten.

Stellungnahme
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUF) nimmt zu dem Bericht wie folgt Stellung: „Der Hinweis im Beitrag, dass sich das Land verpflichte, alle Gebührenbescheide seit 2012 aufzuheben und den Schlacht- und Zerlegebetrieben die Beiträge zu erstatten, ist nicht richtig. Alle Erklärungen, die vor Gericht abgegeben worden sind, bezogen sich ausschließlich auf die dortigen Verfahren und deren Beteiligte.“
Mit der Überwachung der Schlacht- und Zerlegebetriebe hat das Landesamt lange vor 2008 begonnen, sie war bereits Bestandteil der Arbeit des Landesamtes für Ernährung und Jagd (LEJ). Aus dem LEJ wurde zusammen mit anderen Ein­richtungen 2007 das LANUV gegründet. Die Über­wachung wurde ab da lediglich unter anderem Namen weiter fortgeführt, teilt das Landesamt mit.
Bis zum 15. Juli 2016 hatte das LANUV die Gebühren nach dem allgemeinen Gebührentarif festgesetzt, danach berechnete das Landesamt die Gebühr nach den Arbeitsstunden in den Schlachthöfen. Diese Darstellung trifft so nicht zu. „Das LANUV hat seit je her ausschließlich den Verwaltungsaufwand und keinen wirtschaftlichen Wert als Gebühr festgesetzt. Seit dem 16. Juli 2016 ist der vom OVG Münster bemängelte Rahmen (165 bis 11.000 €) auf Zeitaufwand geändert worden. Die Änderung betraf jedoch aus­schließlich eine Änderung der Tarifstelle und nicht die Ge­bührenfestsetzung nach Zeitaufwand.“ Da die zweimal im Vierteljahr stichprobenartig durchzuführenden Kontrollen jeweils nur wenige Stunden dauerten, lägen die Kosten in den meisten Fällen im Bereich bis 400 €, heißt es weiter. „Das LANUV hat den jeweils entstandenen Verwaltungsaufwand als Gebühr festgesetzt. Die Tarifstelle für die Gebührenerhebung wies jedoch einen Rahmen von 165 bis 11 000 € aus und war laut OVG somit zu hoch gegriffen.“
Peter Schütz

Nur in NRW und Niedersachsen

Seit 2008 überwacht das LANUV stichprobenartig die Schlacht- und Zerlegebetriebe in NRW, ob sie die Vorgaben des Fleisch- und Handelsklassengesetzes sowie die Verordnung (EG) 1249/2008) einhalten. Die EU schreibt diese Kontrollen zwar vor, doch nur in NRW und jetzt auch in Niedersachsen sind sie gebührenpflichtig.

Drei Schlachtbetriebe, der Westphal Schlachthof GmbH, die Westfleisch SCE mbH und die Wilhelm Holwitt GmbH & Co KG, klagten gegen die Gebührenbescheide und bekamen vor den Verwaltungsgerichten Recht. Auch in der Berufung setzten sich die Kläger durch.

Bis zum 15. Juli 2016 hatte das ­LANUV die Gebühren nach dem allgemeinen Gebührentarif festgesetzt, danach berechnete das Landesamt die Gebühr nach den Arbeitsstunden in den Schlachthöfen. Für die Routinekontrollen benötigten deren Mitarbeiter im Schnitt drei bis sechs Stunden, doch der Gebührenrahmen reichte von 165 bis 11.000 €.

Der Verordnungsgeber muss eine Verwaltungsgebühr jedoch nach dem konkreten Aufwand berechnen, so das OVG. Die tatsächlichen Kosten lagen in den meisten Fällen im Bereich bis 400 €.

Versäumnisse und Fehler

Das OVG warf dem Land NRW weitere Versäumnisse und Fehler vor. So hat das LANUV nur den Schlachtbetrieben eine Gebührenrechnung geschickt, nicht aber den Klassifizierungsunternehmen. Eine Revision gegen das Urteil hat das OVG NRW nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (Az. 9A2655/13). Armin Asbrand

Einen ausführlichen Bericht über das Urteil lesen Sie in der kommenden Ausgabe des Wochenblattes für Landwirtschaft und Landleben, Folge 8, vom 23. Februar 2017.