NRW: Kabinett beschließt Entwurf des Jagdgesetzes



Johannes Remmel sagte nach der Kabinettsitzung: „Es geht darum, die Jagd als Praxis mit viel Tradition zu bewahren. Dies wird allerdings auf Dauer nur gelingen, wenn sich die jagdlichen Regelungen und damit auch die jagdliche Praxis an die heutigen Anforderungen der Gesellschaft im Hinblick auf Tier- und Naturschutz anpassen.“ Der Gesetzentwurf sieht daher weiterhin ein grundsätzliches Abschussverbot für Katzen vor. „Weder aus jagdfachlicher Sicht, noch aus der Sicht des Artenschutzes ist der Abschuss von Katzen begründet. Daher untersagen wir diese tierschutzwidrige Praxis in NRW“, wird Minister Remmel in einer Pressemeldung des Ministeriums zitiert.

Regionalkonferenz
in Bielefeld

Die fünfte und damit letzte Regionalkonferenz des Landesjagdverbandes (LJV) NRW fand am gestrigen Abend in Bielefeld statt. Mehr als 3.000 Jäger kamen in die Stadthalle, um ihrem Ärger Luft zu machen. LJV-Präsident Ralph Müller-Schallenberg zeigte sich alles andere als zufrieden mit den Änderungen am Gesetzentwurf und kritisierte, dass von den Einwänden der Jäger nur wenig berücksichtigt wurde.

Die Änderungen des Entwurfes

Bis zum 14. Oktober konnten Verbände und Organisationen zur geplanten Jagdrechtsnovelle Stellung beziehen. Vor allem seitens der Jägerschaft, aber auch seitens der anderen Verbände des ländlichen Raumes gab es geballte Kritik am Entwurf. Insgesamt 24 Stellungnahmen gingen von den angehörten Stellen im Umweltministerium ein.

Gegenüber dem Referentenentwurf wurden nach der Auswertung der Verbändeanhörung die nachfolgenden inhaltlich Änderungen im Landesjagdgesetz (LJG-NRW) und der Durchführungsverordnung (DVO) vorgenommen:

1. § 1 (4) LJG-NRW: Einführung der Möglichkeit jagdliche Referenzreviere anzuerkennen.

2. § 2 LJG-NRW: Tierarten. Die Liste der jagdbaren Tierarten wird nicht, wie ursprünglich vorgesehen in einer Verordnung, sondern im Gesetz abgebildet.

3. § 4 (3) LJG-NRW: Auf die Erweiterung des § 6 a BJG auf juristische Personen wird verzichtet. (Ausdehnung einer Befriedungsmöglichkeit aus ethischen Gründen).

4. § 22 (7) LJG-NRW: Vorgriff auf die Abschussplanung. Zur Überwindung eines zeitlichen Engpasses bei der Abschussplanverfahren im Frühjahr.

5. § 22 (7) LJG-NRW: Mindestabschussplan für Sikawild Wiederausweisung des Verbreitungsgebietes Beverungen, wegen der günstigen Schadensentwicklung für den Wald und des besonderen genetischen Status dieser Population. Der ursprünglich vorgesehene Mindestabschussplan für das Sikawild wurde wieder gestrichen.

6. § 25 (4) LJG-NRW: Hundeabschuss (Streichung der Beweis- und Anzeigepflicht)

7. § 28a (2) LJG-NRW: Einführung einer Meldepflicht bei Zusammenstößen von Fahrzeugen mit Schalenwild aus Gründen des Tierschutzes.

8. § 28a (3) LJG-NRW: Streichung des Jedermannsrechts, krankes Federwild aufzunehmen.

9. § 34 DVO LJG-NRW: Anpassung der Anforderungen des Schießnachweises an praktischen Notwendigkeiten.

10. § 51 (6) LJG-NRW: Verlängerung der Amtsdauer des Jagdbeirates von vier auf fünf Jahre.

Im Gesetzentwurf hat sich nichts geändert bei den Verboten der Fallenjagd mit Totschlagfallen, der Baujagd, der Ausbildung von Jagdhunden an zuvor flugunfähig gemachten Enten und am Abschuss von Katzen. Auch beim neuen Katalog der jagbaren Arten ist es geblieben, ist der Pressemitteilung zu entnehmen

Auf die geplante Wiedereinführung der Jagdsteuer und auf die als Vereinigungen der Jäger anerkannten Vereine wird in der Pressemitteilung nicht eingegangen. Scheinbar wurden hier keine grundsätzlichen Änderungen vorgenommen.

Der Gesetzentwurf wird jetzt dem Landtag zugeleitet. hu/Prö