Novelle des NRW-Jagdgesetzes

Neues Jagdgesetz: Der erste Entwurf liegt vor

Die neue nordrhein-westfälische Landesregierung hatte es im Wahlkampf angekündigt, jetzt setzt sie es um: Das umstrittene "Ökologische Jagdgesetz" wird novelliert.

Rund drei Jahre nach Inkrafttreten des „Ökologischen Jagdgesetzes“ (ÖJG) reformiert die neue NRW-Landesregierung das Jagdgesetz. Das hatten die Politiker von CDU und FDP bereits im Wahlkampf angekündigt. Nach einem Jahr Amtszeit ist es nun so weit: Ein erster Entwurf liegt vor.

Mit der Gesetzesänderung soll zum einen das Jagdrecht „nachhaltig weiterentwickelt und bürokratie­ärmer gestaltet werden“, zum anderen sollen die Gesetze und Verordnungen „wissensbasiert auf die notwendigen Regelungen“ zurückgeführt werden. So heißt es in dem nun vorliegenden Entwurf, den Christina Schulze Föcking – zu dem Zeitpunkt noch NRW-Landwirtschaftsministerin – in der vergangenen Woche an den Landtagspräsidenten übersandt hat. Geplant ist auch, andere Vorschriften wie die Landesjagdzeitenverordnung zu ändern. Das Kabinett hat in seiner jüngsten Sitzung beschlossen, die entsprechenden Entwürfe nun in die Verbändeanhörung zu geben.

Weniger Bürokratie und mehr Praxisnähe

„Praxisferne Einzelbestimmungen sollen beseitigt, Bürokratie reduziert und Jagdscheininhaber finanziell entlastet werden“, heißt es in dem Entwurf zum Landesjagdgesetz weiter. So soll mit der Änderung der Jagd­abgabeverordnung die mit der Gebühr für den Jagdschein zu zahlende Jagdabgabe zukünftig von 45 € auf 35 €/Jahr gesenkt werden, beim Jugendjagdschein von 22,50 € auf 17,50 €/Jahr. Die bis 2021 geplanten Investitionen in die zukunftsfähige Gestaltung von Schießständen könnten trotzdem finanziert werden.

Hier ausgewählte geplante Veränderungen im Einzelnen:

Jagdbare Tierarten: Wieder deutlich erweitert werden soll der Katalog der jagdbaren Tierarten. Die Basis bildet hier § 2 Bundesjagdgesetz. Weitere Voraussetzung: Die Haar- und die Federwildarten sollen in NRW heimisch sein und das Federwild soll zudem hier regelmäßig brüten. Im Detail bedeutet das, dass der Wisent aus dem Katalog gestrichen, dafür Baummarder, Mauswiesel, Wildkatze und Fisch­otter wieder mit aufgenommen werden sollen. Beim Federwild sollen neben den Taggreifen auch Kolkrabe und Graureiher dem Jagdrecht unterliegen.

Schießnachweis: Der mit dem ÖJG eingeführte Schießleistungsnachweis als Voraussetzung für die Teilnahme an Bewegungsjagden soll auf einen Schießübungsnachweis reduziert werden.

Jagdpacht: Anstatt fünf Jahre soll die Mindestpachtdauer von Revieren zukünftig acht Jahre betragen.

Jagdhunde: Die Ausbildung von Jagdhunden soll laut Gesetzentwurf auch wieder an kurzzeitig flug­unfähig gemachten Stockenten möglich sein.

Jagdschutz: Aktuell darf Schalenwild vom 1. Januar bis zum 31. März gefüttert werden. Künftig soll dies vom 15. Dezember bis 30. April möglich sein.

Aussetzen von Wild: Die Genehmigungspflicht für das Aussetzen von Feder- oder Haarwild (außer Schalenwild), soll entfallen.

Kirrung: Statt 0,5 l soll die zulässige Kirrmenge zukünftig wieder 1 l pro Kirrstelle betragen dürfen.

Fangjagd: Wer elektronische Fangmeldesysteme verwendet, die über die Funktion einer Statusmeldung verfügen und zweimal täglich morgens und abends den Status auf das Empfangsgerät übermitteln, müsste mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht mehr zusätzlich morgens und abends die Fallen kontrollieren.

Vereinigung der Jäger: Als solche soll zukünftig ein rechtsfähiger Verein anerkannt werden, dem ein Fünftel der Jagdscheininhaber in NRW angehört.

Forschungsstelle für Wildtierkunde und Wildschadensverhütung: Zu den Aufgaben der Forschungsstelle soll künftig die Bestellung von Sachverständigen für Rotwildgebiete oder Teile von diesen zählen.

Baujagd: Das Baujagdverbot auf Füchse und Dachse soll auf ein Jagdverbot auf Dachse am Naturbau reduziert werden. Fuchsjagd am Naturbau wäre wieder möglich.

Die Baujagd auf den Fuchs soll demnächst nicht mehr nur am Kunstbau, sondern auch wieder am Naturbau erlaubt sein. (Bildquelle: B. Lütke Hockenbeck)

Wildschaden: Entsprechend § 34 BJG soll die Anmeldefrist von Wildschäden wieder eine Woche betragen (aktuell: zwei Wochen).

Schutzgebiete: Jagdbeschränkungen in Schutzgebieten sollen in Zukunft nur im Einvernehmen mit der Jagdbehörde möglich sein.

Hegeschau: Die Pflichthegeschau (außer beim Rehwild) soll wieder eingeführt werden.

Tierseuchen: Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Wild aus oder besteht eine entsprechende Befürchtung, haben die Jagdausübungsberechtigten dies unverzüglich der nach Tiergesundheitsrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Zur Bekämpfung der Seuche trifft Letztere auch die notwendigen Anordnungen gegenüber den Jagdrechts­inhabern und den Jagdausübungsberechtigten.

Jagdliche Einrichtungen: Vorgesehen ist auch eine Änderung des Landesforstgesetzes. Laut diesem war es – bezogen auf die Jagd – nur verboten, jagdliche Ansitzeinrichtungen zu betreten. Der Entwurf sieht vor, das Verbot auf „jagdliche Einrichtungen“ zu erweitern.

Neue Jagdzeiten geplant
Mit dem ÖJG war das Ende der Jagdzeit auf Schalenwild einheitlich auf den 15. Januar verkürzt worden. Laut Gesetzentwurf soll zukünftig wieder das Jagdzeitende „31. Januar“ gelten. Unter anderem aus Tierschutzgründen ist aber vom 16. bis 31. Januar auf Bewegungsjagden und den Hundeeinsatz (Ausnahme: Nachsuche) zu verzichten. Beides soll zukünftig als Ordnungswidrigkeit gelten.
Jagdbeginn auf Dam- und Sikawild soll wieder am 1. August sein (derzeit: 1. September).
Ganzjährige Jagdzeit auf Jungdachse analog zu anderen Raubsäugern, und Verlängerung der Jagdzeit auf Dachse bis 31. Dezember (derzeit: 30. November).
Die Türkentaube soll wieder eine Jagdzeit vom 1. November bis 20. Februar erhalten.
Auch folgende Federwildarten sollen ihre ursprüngliche Jagdzeit zurückerhalten: Lachmöwe (1. Oktober bis 10. Februar), Blässhuhn (11. September bis 20. Februar).
Die 2015 eingeführte befristete Vollschonung der Waldschnepfe soll gestrichen werden. Die Art soll wieder eine Jagdzeit vom 16. Oktober bis 15. Januar erhalten.
Das Ende der Jagdzeit bei Rabenkrähen soll vom 20. Februar auf den 10. März verlängert werden.
In sogenannten Freigebieten darf Rot-, Sika- und Damwild innerhalb der Jagdzeit ohne Abschussplan erlegt werden. Bislang waren Rot- und Damhirsche der Klassen I und II davon ausgenommen. Dieser letzte Passus soll gestrichen werden.

Auch beim Landesforstgesetz soll es Reformen geben

Vorgesehen ist auch eine Änderung des erst im November 2016 novellierten Landesforstgesetzes. Laut diesem war es – bezogen auf die Jagd – nur verboten, jagdliche Ansitzeinrichtungen zu betreten. Der Entwurf sieht vor, dieses Verbot auf „jagdliche Einrichtungen“ allgemein zu erweitern.

Auf der Agenda steht auch eine Änderung der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung. Bislang war der schriftliche Teil bei der Jägerprüfung auf 500 Fragen begrenzt. NRW bildete damit das Schlusslicht im Ländervergleich. Um die Qualität der schriftlichen Prüfung zu steigern und die Voraussetzung für eine grundlegende Überarbeitung des Fragenkataloges zu schaffen, soll die Begrenzung gestrichen werden.

Den kompletten Entwurf mit Erläuterungen finden Sie HIER.


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