Liquiditätssicherung: So bekommen Sie den Zuschuss

Ab sofort können Tiererzeuger, die einen Rückgang der Erzeugerpreise von mindestens 19 % nachweisen können und ein Darlehen zur Liquiditätssicherung aufgenommen haben, einen Direktzuschuss bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beantragen.

Der Zuschuss beträgt 10 % auf den Darlehensbetrag, bis zu einem Höchstbetrag von 10 .000 €. Die Antragsfrist endet am 18. Dezember 2015. Die Auszahlung der Zuschüsse soll bis Ende Januar 2016 erfolgen. Antragstelle für die Zuschussgewährung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Unter www.ble.de finden sich auch die Antragsunterlagen.

Voraussetzung für einen Zuschuss

  • Antragsberechtigt sind Tierhalter, also Personen, die Milchkühe zur Erzeugung von Rohmilch halten und Rohmilch verkaufen oder die zum Beispiel Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen halten und diese Tiere an Tierhändler, Tierverarbeiter oder Tiermäster verkaufen.
  • Es muss ein bewilligtes Darlehen zur Liquiditätssicherung (Hausbankdarlehen oder Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank) mit einer Laufzeit von 42 Monaten bis sechs Jahren und mindestens einem tilgungsfreien Anfangsjahr vorliegen, das von Milcherzeugern ab dem 1. April 2015 aufgenommen wurde oder noch wird und von Fleischerzeugern ab dem 1. Januar 2015 aufgenommen wurde oder noch wird.
  • Beantragung eines Zuschusses zum bewilligten Darlehen bei der BLE.

Erzeugerpreise zurückgegangen?

Antragsberechtigt ist nur, wer einen Rückgang des durchschnittlichen Erzeugerpreises um 19 % für bestimmte Vergleichszeiträume nachweisen kann. Bei Milcherzeugern wird der durchschnittliche Erzeugerpreis für Rohmilch (kg) für das zweite Quartal 2015 mit dem zweiten Quartal 2014 im arithmetischen Mittel der jeweiligen Monatspreise unter Ausschluss der Umsatzsteuer verglichen.

Bei Fleischerzeugern liegt die Vergleichsperiode bei dem ersten bis dritten Quartal 2015 zum ersten bis dritten Quartal 2013. Hier wird der durchschnittliche Erzeugerpreis für Tiere herangezogen, und zwar im Mittel der Erlöse aller in der Vergleichsperiode verkauften Tiere unter Ausschluss der Umsatzsteuer. Hat der Fleischerzeuger nur Tiere aus einer Tierkategorie, zum Beispiel nur Mastschweine, verkauft, wird zur Ermittlung des jeweiligen Durchschnittspreises die Summe der Verkaufserlöse für die in dem jeweiligen Dreiquartalszeitraum verkauften Tiere durch die Anzahl der in dem jeweiligen Dreiquartalszeitraum verkauften Tiere geteilt.

Laufzeitende melden

Hat der Fleischerzeuger Tiere aus mehr als einer Tierkategorie derselben Tierart Schwein, zum Beispiel Schlachtsauen und Ferkel, verkauft, muss zunächst für jede Tierkategorie die Preisverringerung nach dem beschriebenen Muster festgestellt werden. Aus den einzelnen Preisverringerungen ergibt sich dann unter Berücksichtigung der Gewichtung der einzelnen Tierkategorien die Preisverringerung für die Tierart.Der jeweilige Anteil einer Tierkategorie entspricht dabei dem Verhältnis der Summe der Erlöse aus dem Verkauf der Tiere zur Summe der Erlöse aus dem Verkauf der Tiere aller Kategorien.

Bei dem Darlehen gelten folgende Vorgaben: Nach Ablauf der im Darlehensvertrag vorgesehenen Laufzeit hat der Antragsteller der BLE die Beendigung des Darlehensvertrages innerhalb von einem Monat ab dem Ende der Laufzeit inklusive Bankbestätigung schriftlich mitzuteilen. Wird der Darlehensvertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit verlängert, sodass die Darlehenslaufzeit mehr als 72 Monate beträgt, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuerstatten.

Darauf achten

Schweinemäster und Betriebe im geschlossenen System in einem Unternehmen werden nur im Einzelfall in der Lage sein, den 19-prozentigen Erlösrückgang bei den Verkäufen nachzuweisen. Die Beihilfe wird damit insbesondere bei Milch- und Ferkelerzeugern, die mit erheblichen finanziellen Engpässen zu kämpfen haben, zum Thema. Berücksichtigen Sie aber, dass der Ansturm groß sein wird, sodass wahrscheinlich nicht der volle Zuschuss zur Auszahlung kommt.

Bernhard Gründken (Landwirtschaftskammer NRW)

Tipps, wie Sie mit Liquiditätsengpässen im Betrieb umgehen, gibt der Beitrag „Was tun, wenn's brennt?“ im aktuellen Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben, Folge 48, vom 26. November 2015.