Kartendiebstahl: Bank haftet nicht



Sofort verständigte die Frau telefonisch ihre Tochter, die bei der Bank anrief und die Karte sperren ließ: um 13.03 Uhr – nur 35 Minuten, nachdem die Karteninhaberin das Malheur entdeckt hatte. Das war wirklich schnell, aber für die professionellen Diebe nicht schnell genug. In der kurzen Zeit holten sie neun Mal Geld an Automaten, insgesamt 2.000 €.

PIN im Portemonnaie?

Die Bank weigerte sich, der Kontoinhaberin die zu Unrecht abgehobenen Beträge zu ersetzen. Die Frau müsse leichtsinnigerweise ihre PIN im Portemonnaie aufbewahrt haben, denn die Diebe hätten die richtige Geheimnummer eingegeben.

Das bestritt die Kundin: Sie habe selbst noch nie Geld mit der Sparcard am Automaten abgehoben. Die PIN habe sie weder notiert noch weitergegeben. Die Diebe könnten sich die Geheimnummer nur durch elektronische Manipulation (Skimming) verschafft haben.

Was ist Skimming?
Skimming (vom englischen skim für „absahnen“, „abschäumen“, „abschöpfen“ oder „auslesen“) bezeichnet das Auslesen der Daten vom Magnetstreifen der Bankkarte und Kopieren auf eine falsche Karte.

Was sagt der Experte?

Das Amtsgericht München vernahm zu dieser Frage einen Bankexperten. Für die unterschiedlichen Transaktionen an Geldautomaten würden Codes vergeben und zentral erfasst, erläuterte der Zeuge. Zum Beispiel gebe es für EC-Cash-Zahlungen an einer Kasse oder für Onlinebanking-Vorgänge je einen bestimmten Code. Werde eine falsche PIN eingegeben, stehe im Bankprotokoll Code 55.

Hier jedoch habe der Code 14211 gelautet. Demnach habe die Person, die unbefugt Geld abhob, die richtige PIN eingegeben. Also müsse der Dieb mit der Originalkarte auch die Geheimnummer im Portemonnaie gefunden haben, schlussfolgerte das Amtsgericht.

Dass in der kurzen Zeit bis zur Kartensperre eine elektronische Manipulation durchgeführt wurde, sei unwahrscheinlich. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass jemand erst eine Originalkarte stehle, um dann mit einer Kartendoublette ohne die gerade gestohlene Originalkarte Geld abzuheben.

Das Urteil

Die Karteninhaberin habe wohl doch pflichtwidrig ihre Geheimnummer notiert, entweder direkt auf der Karte oder auf einem Notizzettel, der mit der Karte im Geldbeutel aufbewahrt wurde. Daher müsse die Bank den Verlust nicht ersetzen (Amtsgericht München, Az. 121 C 10360/12). jur-pres