Jedes Testament beim Amtsgericht abliefern



Viele Verstorbene hinterlassen ein Testament. Es kann sich in amtlicher Verwahrung beim Amtsgericht oder im Besitz etwa eines Familienangehörigen befinden. Die Privatperson hat das Testament unverzüglich abzuliefern, und zwar in der Regel beim Nachlassgericht. Das ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Sie kommen Ihrer Ablieferungspflicht auch nach, wenn Sie das Testament beim nächstgelegenen Amtsgericht abgeben.

Abliefern müssen Sie alle Schriftstücke, die ihrer äußeren Form oder ihrem Inhalt nach eine letztwillige Verfügung enthalten könnten. Auch gegenstandslose, eindeutig formnichtige oder widerrufene Testamente müssen Sie abliefern.

Versicherung informieren
Sie müssen alle Versicherungen, die der Verstorbene abgeschlossen hat, zeitnah informieren. Ansprüche gegen Lebens-, Unfall- und Sterbegeld- versicherungen sind je nach Bedingungen innerhalb von 24 bis 72 Stunden vom Tod des Versicherten in Kenntnis zu setzen. Eine zu späte Meldung kann dazu führen, dass der Versicherer die Leistung nicht erbringt oder kürzt. Drews-Kreilman

Achtung: Wer ein Testament nicht abliefert, muss mit gravierenden Folgen rechnen. Zum einen kann sich derjenige, der ein Testament nicht abliefert, wegen Urkundenunterdrückung strafbar (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) machen. Außerdem kann er zivilrechtlich bestraft werden wegen Erbunwürdigkeit.

Wenn also jemand meint, er könne ein zu seinen Ungunsten ausgefallenes Testament verschwinden lassen, dann gilt eine etwaige Erbeinsetzung zu seiner Person als nicht erfolgt. Außerdem kann sich ein Urkundenunterdrücker schadenersatzpflichtig machen.

Beispiel: Der Besitzer eines Testamentes liefert die Urkunde verspätet beim Amtsgericht ab. In der Zwischenzeit wird der Nachlass unter den „falschen“ Erben aufgeteilt. Danach verjubeln diese den Nachlass. In diesen Fällen kann der echte Erbe von der Person, die das Testament zu spät abgeliefert hat, Schadenersatz fordern. Karsten Drews-Kreilman, WLV Fachanwalt für Erb- und Agrarrecht

Was außerdem im Sterbefall zu beachten ist, lesen Sie in unserem Schwerpunkt "Erben und Vererben" in Wochenblatt-Folge 48/2014.


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