Hygieneampel ist rechtswidrig

Die Verbraucherzentrale NRW wollte Restaurantbesuchern Daten aus Lebensmittelkontrollen bereitzustellen. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

Die Befürworter einer sogenannten Hygiene-Ampel im Gastronomiebereich haben einen Rückschlag erlitten.

Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied heute, dass die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen keinen rechtlichen Anspruch darauf habe, dass die Behörden die im Rahmen der Risikobeurteilung von Gastronomiebetrieben ermittelten Punktwerte herausgeben.

Die Städte Bielefeld und Duisburg verwenden zur Ermittlung der Kontrollhäufigkeit von Gastronomiebetrieben risikoorientierte Kontrollen und ein Punkte-Beurteilungssystem. Die Punktzahl erhöht sich mit der Risikoeinstufung des Betriebs und je häufiger Kontrollen erfolgen. Beurteilt wurden etwa die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen, Mitarbeiterschulung, Eigenkontrolluntersuchungen, bauliche Beschaffenheit und Personalhygiene.

Aussagekraft in Frage gestellt

Gefördert durch das Düsseldorfer Agrarressort beantragte die Verbraucherzentrale bei den Städten Duisburg und Bielefeld die laufende Herausgabe des Gesamtpunktwertes für alle Gastronomiebetriebe. Sie ordnete die Punktwerte in drei Ergebnisstufen in den Farben grün, gelb und rot ein. Auf der Internetseite sowie in einer App wurden die Ampelfarben der Restaurants angezeigt. Gegen die Herausgabe der Punktwerte an die Verbraucherzentrale klagten mehrere Gastronomiebetreiber.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt mit insgesamt neun Urteilen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Minden aus erster Instanz. Die Weitergabe der von der Verbraucherzentrale nachgefragten Informationen finde im Verbraucherinformationsgesetz keine rechtliche Grundlage.

Der Wert gebe keine Auskunft über konkret festgestellte Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften und lasse auch keine Rückschlüsse auf konkrete Ergebnisse der Betriebskontrolle zu; seine Weitergabe entspreche deshalb auch nicht dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, Transparenz zu schaffen, stellten die Richter fest. Sie ließen keine Revision zu.

Gewinner und Verlierer

Landwirtschaftsminister Johannes Remmel sprach von einem „rabenschwarzen Tag für den Verbraucherschutz“. Er gab dem Bund die Schuld, da über das von diesem erlassene Verbraucherinformationsgesetz nicht ausreichend Transparenz für die Bürger geschaffen werden könne.

Die klagenden Wirte hatten von ihrem Branchenverband, dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga), Rückdeckung erhalten. Er lehnt eine verpflichtende Hygiene-Ampel als „pseudotransparent“, „überflüssig“ und „verzerrend“ ab. Dehoga kritisiert, dass für den Verbraucher dabei nicht ersichtlich sei, ob eine negative Bewertung auf echte Hygienemängel oder bloße Verstöße gegen die Dokumentationspflicht fuße. AgE