Den Prämienbescheid richtig lesen

Direktzahlungen sind ein wichtiger Teil des Betriebseinkommens. Der Auszahlungsbescheid enthält Angaben darüber, wie sich der Gesamtbetrag aus den Einzelprämien zusammensetzt.

Basis-, Greening-, Umverteilungs- und Junglandwirteprämie, aber auch die Kleinerzeugerregelung: Sie alle sind Teil der Direktzahlungen, die meist zum Ende des Jahres an die landwirtschaftlichen Betriebe überwiesen werden.

Auf dem Konto erscheint dann ein Gesamtbetrag. Ob die Einzelprämien jedoch im vollen Umfang gewährt wurden, lässt sich daraus nicht ablesen. Erst der Blick auf den Auszahlungsbescheid bringt Klarheit.

Detaillierte Auflistung

Weil sich die Direktzahlung aus verschiedenen Einzelprämien zusammensetzt, ist der Auszahlungsbescheid recht umfangreich. Die Auszahlungssumme muss für jede Maßnahme getrennt aufgeführt und die Berechnung genau dargestellt werden.

Auf der ersten Seite des Bescheides sind die Einzelsum­men aufgelistet und in gesonderten Anlagen näher erläutert. Mit ihrer Hilfe lässt sich der berechnete Auszahlungsbetrag nachvollziehen. Die Berechnungen berücksichtigen alle Umstände, die zu Kürzungen und Sanktionen geführt haben können.

Flächen sind aufgelistet

Um das Ergebnis der Flächenberechnung und den damit verbundenen Auszahlbetrag nachvollziehen zu können, sind die im Vergleich zu den ursprünglichen Antragsdaten festgestellten Flächenabweichungen als Summe ausgewiesen. Zusätzlich ist eine Flächenauflistung Bestandteil des Bescheides.

Hat der Antragsteller – unter Berücksichtigung der Vorabprüfung – mehr Flächen beantragt, als nach den Kontrollergebnissen möglich ist, so sind entsprechende Kürzungen und eventuell Sanktionen die Folge. Bei einer Abweichung von bis zu 3 % und unter 2 ha erfolgt nur die Anpassung der beantragten Größe auf die tatsächlich festgestellte Flächengröße.

Beträgt die Abweichung mehr als 3 % oder 2 ha, aber weniger als 10 %, wird ein neues Sanktionssystem angewandt – die sogenannte „Gelbe Karte“. Mit diesem System wird bei einer erstmaligen Flächenabweichung die Sanktion um die Hälfte gekürzt. Kommt es im darauffolgenden Jahr zu einer erneuten Flächenabweichung, werden die im Vorjahr erlassenen 50 % des Sanktionsbetrages zu erneuten Sanktion hinzugerechnet.

Kommt es im Folgejahr zu keiner Abweichung, müssen die erlassenen 50 % des Sanktionsbetrages nicht zurückgezahlt werden. Diese „Gelbe Karte“ ist jedoch für jeden Antragsteller nur einmalig anwendbar. Wird eine Abweichung von mehr als 10 % festgestellt, beträgt die Sanktion das 1,5-Fache der Abweichung, zusätzlich zur Anpassung der Flächengröße.

Bei Kleinstabweichungen wird keine Antragsanpassung oder Sanktionierung vorgenommen. Das ist der Fall, wenn die Abweichung der Gesamtflächen aller Direktzahlungen nicht mehr als 0,1 ha oder 20 % beträgt.

Gesamtabweichung zählt

Möglichen Prämienkürzungen aufgrund von Flächendifferenzen wird künftig durch eine Saldierung der Flächen vorgebeugt. Das heißt, positive und negative Abweichungen werden gegeneinander aufgerechnet. Stellt sich beispielsweise im Rahmen der Kontrolle heraus, dass eine Fläche um 0,3 ha kleiner ist, als im Antrag angegeben, eine andere Fläche aber um 0,15 ha größer, so reduziert sich die Gesamtabweichung auf 0,15 ha.

Der Auszahlungsbescheid erlangt einen Monat nach dem Versand Bestandskraft. Nur innerhalb dieses Zeitraumes ist es möglich, eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einzureichen. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid ist in Nordrhein-Westfalen nicht zulässig.
Roger Michalczyk, LWK Nordrhein-Westfalen

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Wochenblatt-Ausgabe 02/2017