Biogasmais außen vor?



Es handelt sich zwar nur um einen Einzelfall. Doch das Urteil des Amtsgerichts (AG) Plettenberg vom 15. Dezember 2014 könnte Signalwirkung haben. Davon jedenfalls ist Ralph Müller-Schallenberg überzeugt. Der Fachanwalt für Jagdrecht aus Leverkusen, Präsident des Landesjagdverbandes NRW, hat Jagdpächter Jörg K. vor dem Amtsgericht vertreten. Er sagt: „Wird Mais in einer Biogasanlage gewerblich genutzt, muss der Jagdpächter Wildschaden nur noch ersetzen, wenn im Jagdpachtvertrag keine Begrenzung der Haftungsübernahme „auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke“ enthalten ist.“

Wildschaden gemeldet

Im September 2013 hatte Markus V. Schäden durch Schwarzkittel auf seinem gepachteten Acker (3 ha) bei der Stadt angemeldet und das Vorverfahren beantragt. Nach einer Vor-Ort-Besichtigung wurde der Schaden auf 365 € beziffert. Doch der Jagdpächter weigerte sich zu zahlen. Markus V. betreibe eine Biogasanlage. Er nutze den Mais gewerblich. Laut Jagdpachtvertrag, der bis Ende März 2018 läuft, sei der Jagdpächter nur zum Wildschadenersatz auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verpflichtet.

Markus V. dagegen hatte argumentiert, dass er den Mais auch an sein Vieh auf dem Hof verfüttere.

Gemeinsame Biogasanlage

Das Amtsgericht wies die Klage des Landwirtes ab. Nach Ansicht der Richterin hatte der Kläger nicht nachgewiesen, in welchem Umfang er den Mais auch an seine Tiere verfüttere, also rein landwirtschaftlich nutze. Der Kläger betreibe mit einem Berufskollegen eine Biogasanlage als GbR. Er nutze den Mais primär gewerblich.

Nach § 6 des Jagdpachtvertrages sei der Beklagte nur zum Wildschadenersatz auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verpflichtet. Entscheidend sei, was sich der Jagdpächter und der Verpächter des Eigenjagdbezirks unter dem Begriff „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ bei Vertragsabschluss vorgestellt hätten. Dem Jagdpachtvertrag könne man dazu nichts entnehmen. Somit komme es darauf an, was ein „Durchschnittserklärungsempfänger“ unter dem Begriff verstehe.

Die Biogasanlage erzeuge Strom, der gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist werde. Damit falle der Mais­anbau nicht mehr unter den Begriff Landwirtschaft, urteilte die Richterin. Eine solche Einordnung erfolge auch im Steuerrecht. Danach liege ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 24) nicht mehr vor, wenn ein Landwirt nahezu seine gesamte Maisernte in einer Biogasanlage verwerte.

Das Amtsgericht wies die Klage des Landwirtes auch deshalb zurück, weil er nicht detailliert dargelegt hatte, welchen Anteil des angebauten Maises er an seine Tiere verfüttert hat.

Das Urteil ist rechtskräftig. Berufung war nicht zugelassen, weil der Streitwert unter 600 € lag. Nach Ansicht von Ralph Müller-Schallenberg müssen Landwirte, Jagdgenossenschaften und Jagdpächter in Zukunft genau prüfen, welche Klausel ihr Jagdpachtvertrag enthält. „Ist Wildschadenersatz nur an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken übernommen, kann sich der Jagdpächter weigern, Wildschaden an Silomais zu ersetzen, der in einer Biogasanlage gewerblich verwertet wird.“

Ist im Jagdpachtvertrag dagegen nichts geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Danach muss der Jagdpächter grundsätzlich für alle Wildschäden aufkommen, die etwa Wildschweine, Rehe oder Hirsche an land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen in Feld und Wald anrichten.

Und das Fazit ...?

Das Fazit des Fachanwaltes: Das Urteil des AG Plettenberg weist in die Richtung, dass Landwirte und Jagdpächter künftig noch stärker zusammenarbeiten müssen, um Schäden auf Maisflächen durch Schwarzwild zu vermeiden. Viele Jagdpächter werden eine unbegrenzte Ersatzpflicht in neu abzuschließenden Jagdpachtverträgen in bestimmten Regionen nicht mehr übernehmen. Auch die Frage, ob gewerblich genutzter Silomais auszugleichen ist, können die Parteien im Vertrag ausdrücklich regeln (Az. 1 C 425/13). As


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