Am 1. Juni 2012 ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes (KrWG) als Nachfolgegesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Kraft getreten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG gilt Folgendes. Alle privaten Haushalte haben die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung sowie die Abfälle zur Verwertung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt, Gemeinde) zu überlassen.
Nach der Abfallentsorgungssatzung Ihres Kreises sind Bodenaushub und Bauschutt nach Möglichkeit direkt oder über eine Boden- und Bauschuttbörse zu verwerten, ansonsten einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Nachweis darüber zu verlangen, wo der Bauschutt entsorgt wird und in welchem Umfang Schutt anfallen wird, ergibt sich aus § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Der Bund will mit der neuen Regelung sicherstellen, dass Bauschutt ordnungsgemäß entsorgt und, wenn möglich, recycelt wird. Die Kommunen sind verpflichtet, Abfallentsorgungsanlagen vorzuhalten; insoweit besteht hier auch ein „Anschluss- und Benutzungszwang“, das heißt, Abfälle bzw. Reststoffe sind diesen Anlagen zuzuführen.
Auch dies sollten Sie noch wissen: Nach § 65 Abs. 3 Ziffer 2 BauO NW bedürfen Gebäude bis zu 300 m3 umbauten Raum keiner Genehmigung, wenn sie abgebrochen und beseitigt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Für Häuser, die mehr als 300 m3 umbauten Raum aufweisen, ist eine Abbruchgenehmigung erforderlich.
Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten, also Gebäude mit mehr als 300 m3 umbautem Raum, dürfen Sie nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausführen (§ 57 Abs. 2 Ziffer 3 BauO). Ferner entbindet Sie die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Bauordnung oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.
Fachbetriebe führen fast ausnahmslos die gewerblichen Abbrucharbeiten aus. Hier gelten folgende Auflagen. Der Fachbetrieb muss der Abfallbehörde (Kreis) Angaben über Art, Menge und Verbleib der verwerteten Abfälle angeben und darlegen, wie sie ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden.