Wochenblatt-Leser Friedrich T. in M. fragt: Wir bewirtschaften 11 ha Wald. Eine Fichten-kalamitätsfläche von 1,2 ha würden wir gerne in eine Streuobstwiese umwandeln. Das Forstamt fordert eine Kompensation im Verhältnis 1 : 2. Das ist für uns nicht akzeptabel. Ist eine Umwandlung auch ohne Kompensation möglich?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, nimmt Stellung: Auch wenn die ursprünglich mit Fichten bestockte Fläche am Ende eine Kalamitätsfläche ist, zerstört durch Borkenkäferbefall, erfüllte sie zuvor alle Funktionen, die von einer intakten Waldfläche erwartet werden. Sie hat ihre Eigenschaft als Waldfläche im rechtlichen Sinne durch den Käferbefall nie verloren. Wenn sie jetzt eine andere Nutzungsart als Streuobstwiese erfahren soll, erfüllt das den Tatbestand einer Waldumwandlung, die als Eingriff im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes gilt und nach den Vorgaben des Landesforstgesetzes NRW grundsätzlich eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach sich zieht (§ 30 Abs. 1 Nr. 8, 31 LNatSchG, § 39 LFoG).
Forstamt hat Ermessensspielraum
In der Tat steht dem Forstamt dabei zwar grundsätzlich nicht bei der Frage des Ob, sondern bei der Frage des Wie bzw. Wie viel im Einzelfall ein Ermessensspielraum zu, wie die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme auszusehen hat. Dies hängt von ganz unterschiedlichen Faktoren ab. Dabei spielt u. a. das Bewaldungsprozent in der dortigen Region eine Rolle. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Art und Größe der Kompensationsmaßnahme in waldreichen Regionen anders darstellt als in solchen, wo aufgrund der ohnehin geringen Bestockung jeder Waldfläche eine besondere Bedeutung zukommt. Auch kann die Wertigkeit der in Anspruch genommenen Waldfläche berücksichtigt werden.
Gespräch mit Forstamt suchen
All diese und weitere Faktoren können anhand der wenigen Angaben in Ihrer Anfrage selbstverständlich nicht abschließend beurteilt werden. Auch wenn eine Streuobstwiese viele ökologische Wertigkeiten mit sich bringen wird, muss die grundsätzliche Frage des Ausgleichs für eine weggefallene Waldfläche entschieden werden. Ohne die Rahmenbedingungen vor Ort zu kennen, wird jedenfalls die Notwendigkeit eines Ausgleichs für die beseitigte Waldfläche nicht entfallen.
Lassen Sie sich vom Forstamt darlegen, wie das Ausgleichsverhältnis zustande kommt, bevor Sie rechtliche Schritte unternehmen.
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(Folge 39-2023)