Wochenblatt-Leser Michael G. in H. fragt: Unsere 16-jährige Tochter möchte den Jugendjagdschein machen. Wir wohnen an der Grenze von zwei Kreisen. Der Jagdkurs der Kreisjägerschaft des Nachbarkreises ist viel näher an unserem Wohnort als der unseres Kreises. Dorthin könnte sie mit dem Fahrrad fahren. Kann unsere Tochter im Nachbarkreis die Jägerprüfung ablegen?
Hans-Jürgen Thies, Rechtsanwalt, nimmt Stellung: In NRW gilt für die Jägerprüfung das Wohnsitzprinzip. Die Jägerprüfung ist bei derjenigen Unteren Jagdbehörde abzulegen, in deren Bezirk der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die weiteren Details zur Zulassung und zum Ablauf der Jägerprüfung sind in der DVO-LJG-NRW geregelt.
Das Wohnsitzprinzip wird von den meisten Jagdbehörden in NRW bei Schülern, Studenten und Berufstätigen etwas großzügiger gehandhabt. Deshalb empfehle ich, vor Beginn des Jagdkurses Kontakt zur Jagdbehörde des Nachbarkreises aufzunehmen und zu erfragen, ob unter diesen Umständen dort auch eine Zulassung zur Jägerprüfung erfolgen kann. Sollte dieses Ersuchen abgelehnt werden, müsste Ihre Tochter allerdings nach dem Wohnsitzprinzip die Jägerprüfung bei der Jagdbehörde ihres Heimatkreises ablegen.
Vorbereitungskurs und Jagdprüfung im gleichen Kreis sinnvoll
Bei welcher Kreisjägerschaft ein Vorbereitungskurs zur Jägerprüfung absolviert wird, ist jedem Bewerber freigestellt. Rechtliche Vorgaben gibt es diesbezüglich nicht. Allerdings gibt es gute sachliche Gründe, den Vorbereitungskurs dort zu belegen, wo später auch die Prüfung abgelegt werden soll. Zwingend ist dies jedoch nicht, sodass für Ihre Tochter durchaus die Möglichkeit bestünde, den Vorbereitungskurs im Nachbarkreis zu absolvieren, die Jägerprüfung aber in ihrem Heimatkreis abzulegen.
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(Folge 7-2024)