Wochenblatt-Leser Paul G. in H. fragt: Ich habe eine Holstein-Friesian-Kuh bei einem Bekannten gekauft. Vertragsgegenstand des mündlichen Kaufvertrags war eine „hochtragende Kuh“ zum Preis von 1500 €. Mein Mitarbeiter war dabei und ist Zeuge. Als wir die Kuh holten, hatte sie schon ein Bullenkalb (Weiß-Blaue Belgier-Kreuzung). Der Verkäufer wollte mir das Kalb nicht mitgeben. Er war bereit, den Kaufpreis um 50 € zu reduzieren. Darauf habe ich mich nicht eingelassen, denn ich habe eine „hochtragende Kuh“ gekauft. Wie ist die Rechtslage?
Dr. Frank Greshake, Fachbereich Markt, Qualitätsmanagement, LWK NRW, informiert: Vorab: Einen Verkauf und Transport rund um den Geburtstermin sollte man aus tierschutzrechtlichen Gründen vermeiden. Dafür muss natürlich der absehbare Geburtstermin bekannt sein.
Zur rechtlichen Situation: Vereinbart war der Kauf einer hochtragenden Kuh. Hochtragend war sie nun beim Kauf nicht mehr und hat damit eine wesentliche Eigenschaft verloren.
Kaufrücktritt oder Ersatzlieferung
Der Käufer kann vom Kauf zurücktreten, das Tier geht retour und er bekommt sein Geld zurück. Oder er kann eine „Ersatzlieferung“ veranlassen – also die Lieferung einer hochtragenden Kuh.
Nun hat der Käufer bzw. sein Mitarbeiter die Kuh mitgenommen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erkennbar nicht mehr tragend war. Das ist nun der Angelegenheit nicht dienlich, ändert aber nichts an dem Recht auf Wandlung.
Wem gehört das Kalb?
Ob bei einer Kalbung zwischen Kauf und Abholung das Kalb dem Käufer zusteht, lasse ich offen. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Zuchtunternehmen sind da nicht ganz aussagekräftig – und eine Kuh mit Kalb hat der Käufer nicht gekauft.
Aber: Das Angebot einer Kaufpreisminderung von 50 € ist bei einem weiß-blauen Bullenkalb nicht ausreichend. Denn die sind aktuell mit 28 Tagen bei 220 € notiert. Mein Vorschlag wäre eine Preisminderung um 100 € und dann sollte die Sache aus der Welt sein.
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(Folge 11-2024)