Wochenblatt-Leser Hubert F. fragt: Ich habe meinen landwirtschaftlichen Betrieb an meinen Sohn übertragen. Er bewirtschaftet ihn viehlos und zahlt daher keine Beiträge an die Tierseuchenkasse. Jetzt habe ich einen Imkerkurs besucht. Wir möchten etwa fünf bis zehn Bienenvölker halten, auch auf den Flächen meines Sohnes. Muss ich bzw. mein Sohn Beiträge an die Tierseuchenkasse bezahlen? Was ist günstiger, wenn die Bienen unter meinem oder dem Namen meines Sohnes laufen? Mit welchen Beiträgen ist zu rechnen?
Dr. Annette vom Schloß, Tierseuchenkasse, LWK NRW, antwortet: Das Halten von Bienen ist laut Bienenseuchenverordnung grundsätzlich meldepflichtig. Die Meldung ist an die Tierseuchenkasse zu richten. Dabei sind der Hauptstandort der Bienen – dies ist in der Regel auch der Überwinterungsstandort – und die Anzahl der Völker, die als Höchstbesatz pro Jahr gehalten werden, anzugeben. Auch sogenannte Ableger, die aus großen Völkern gebildet werden, sind zu melden. Der Bienen sind für dieses Jahr (2024) beitragsfrei.
Im Seuchenfall versichert
Die Tierseuchenkasse meldet die Daten der Bienenhaltung an das örtlich zuständige Veterinäramt, sodass im Seuchenfall, zum Beispiel bei Amerikanischer Faulbrut, alles Notwendige zur Seuchenbekämpfung eingeleitet werden kann und der Tierhalter versichert ist.
Der Eigentümer der Bienenvölker sollte diese selbst anmelden, unabhängig davon, ob bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb gemeldet ist oder nicht. Über den Link https://nw.agrodata.de/login/newreg können Sie direkt die Haltung angeben. Die Registriernummer wird Ihnen innerhalb von ein paar Tagen zugesandt.
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(Folge 2-2024)