Wochenblatt-Leserin Ina F. fragt: Ich habe in den letzten Tagen einige Meldungen zur Lkw-Maut gehört. Sind davon auch landwirtschaftliche Fahrzeuge betroffen?
Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen, antwortet: Zum 1. Dezember 2023 haben sich die Mautsätze für Lkw teilweise um bis zu 83 % erhöht. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe bleiben nach wie vor von der Maut befreit.
Die gute Nachricht: Die Änderungen bei der Maut betreffen nicht die bisherigen Ausnahmeregelungen für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 Nr. 6. Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG). Konkret sind und bleiben mautfrei: die in lof Betrieben übliche Beförderung von lof Bedarfsgütern oder Erzeugnissen,
- für eigene Zwecke (lof Betrieb fährt nur für sich selber, alle Fahrzeuge sind befreit),
- im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (unentgeltlich, alle Fahrzeuge sind befreit),
- im Rahmen eines Maschinenringes e. V. (Landwirt für Landwirt) im Umkreis von 75 km, nur mit Zugmaschinen (keine Sattelzugmaschinen) oder
- mit lof Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h.
Das gilt auch für die damit verbundenen Leerfahrten.
Für Fahrzeuge bzw. Betriebe, die nicht unter die beschriebenen Ausnahmen fallen, wie etwa Lkw in Lohnunternehmen und Biogasanlagen, wird es teurer. Hintergrund ist die Einführung der CO2-Emissionsklasse als neues Tarifmerkmal ab 1. Dezember 2023. Der Mautsatz pro Kilometer ist somit davon abhängig, wie viel Kohlenstoffdioxid (CO2) ein Fahrzeug ausstößt. Für einen klassischen Lkw-Sattelzug mit fünf Achsen und einer Zugmaschine mit Euro 6 steigt der Mautsatz von 19 auf 34,8 Cent/km.
Neu ist auch, dass für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse ab 1. Dezember 2023 nicht mehr das zGG, zulässige Gesamtgewicht (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.2) ausschlaggebend ist, sondern die tzGm, die technisch zulässige Gesamtmasse (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1). Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder mautpflichtig werden. Nach Angabe von TollCollect werden für alle bisher registrierten Fahrzeuge die Gewichtsangaben automatisch angepasst. Im Kundenportal von TollCollect können die Angaben überprüft werden.
Ab 1. Juli 2024 von 7,5 auf 3,5 t
Ab 1. Juli 2024 wird die Mautpflichtgrenze für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von 7,5 t auf mehr als 3,5 t tzGm abgesenkt. Wichtig ist, dass dann nur Zugkombinationen (z. B. Sprinter mit Anhänger) mautpflichtig sind, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs über 3,5 t liegt. Beispiel: Ein Sprinter/Bulli mit 3,5 t tzGm und einem Anhänger wird nicht mautpflichtig!
Da von der neuen 3,5-t-Regelung auch viele Handwerker betroffen sein werden, gibt es eine extra Ausnahme. Danach sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, von der Maut befreit.
Inwieweit der Transport von weiterverarbeiteten lof Produkten unter die Handwerkerregelung fällt, ist aktuell nicht geklärt. Es ist davon auszugehen, dass bis zum 1. Juli 2024 die Inhalte der Handwerkerregelung noch genauer beschrieben werden.
Ein Merkblatt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen behandelt das Thema Maut ausführlich (Webcode: 01040470 in das Suchfeld eingeben).
www.lwk-niedersachsen.de
Lesen Sie mehr:
(Folge 50-2023)